Jameda – BGH entscheidet über Anspruch auf Löschung des Profils

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Was ist von einem Arzt zu halten? Wie schätzen andere Patienten seine Kompetenz ein? Auf Arzt-Bewertungsportalen wie jameda können sich Verbraucher „schlau machen“. Allerdings stehen derartige Bewertungsportale auch immer wieder in der Kritik und beschäftigen die Gerichte. Mit Spannung dürften viele Mediziner daher eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Geschäfts- und Werbemodell von jameda erwarten.

Vor dem BGH wurde am 23. Januar 2018 die Klage einer Ärztin aus Köln verhandelt (Az.: VI ZR 30/17). Sie verlangt die komplette Löschung ihres Profils auf jameda. Die Medizinerin hatte sich zuvor schon erfolgreich gegen negative Bewertungen bei jameda gewehrt und die Löschung erreicht. Diesmal geht es nicht „nur“ um die Löschung negativer Bewertungen. Der BGH muss die Frage beantworten, ob ein Arzt verlangen kann, dass sein Profil komplett bei jameda gelöscht wird. „Es geht um das Geschäfts- und Werbemodell von jameda. Müssen Ärzte es dulden, dass sie gegen ihren Willen bei jameda gelistet werden. Von daher wird das Urteil des BGH eine grundsätzliche Bedeutung haben“, erklärt Rechtsanwalt Björn Röhrenbeck aus Kaiserslautern.

Bei jameda können Verbraucher Informationen über Ärzte kostenlos abrufen. Das Portal bietet Informationen über den akademischen Grad, die Fachrichtung, Adresse, Sprechzeiten etc. als Basisdaten auch über Ärzte an, die sich nicht kostenpflichtig auf dem Portal registriert haben. Außerdem haben die Verbraucher die Möglichkeit, die Ärzte zu bewerten. Beim Aufruf eines Profils erhält der Verbraucher nicht nur Informationen zu dem betreffenden Arzt, sondern auch zu anderen Ärzten in der Umgebung.

Diese Darstellung können Ärzte und Vertreter anderer Heilberufe umgehen, wenn sie sich gegen Zahlung einer monatlichen Gebühr kostenpflichtig bei jameda registrieren. Bei diesem sog. „Premium-Paket“ werden keine Profile von Mitbewerbern eingeblendet. Weitere Vorteile dieser Variante seien laut jameda, bessere Auffindbarkeit im Internet, häufigerer Aufruf der Profile und eben zusätzliche Aufmerksamkeit durch die Einblendung des eigenen Profils auf den Profilen der nicht kostenpflichtig registrierten Ärzte.

Die Klage der Kölner Ärztin auf Löschung ihres Profils scheiterte in den Vorinstanzen. Ärzte stünden im freien Wettbewerb und müssten es dulden, dass Patienten sich informieren. Das öffentliche Interesse sei hier stärker zu bewerten als das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Arztes. Ob der BGH das genauso sieht, bleibt abzuwarten.

„Das Urteil ist von großer Bedeutung und der BGH nimmt sich Zeit für ein Urteil. Gibt er der Klage statt, könnten Mediziner die Löschung ihres Profils bei jameda verlangen“, so Rechtsanwalt Röhrenbeck. Bisher sah die Rechtsprechung des BGH eher anders aus. „Selbst, wenn nicht die Löschung des gesamten Profils verlangt werden kann, müssen falsche negative Bewertungen nicht hingenommen werden. Gegen unzutreffende Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritiken können sich die Betroffenen wehren und diese Bewertungen beanstanden. Das Bewertungsportal muss die Bewertungen dann ernsthaft prüfen und ggf. löschen“, erklärt Rechtsanwalt Röhrenbeck.

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