Jameda trägt Beweislast bei Negativbewertung für Arztkontakt

  • 3 Minuten Lesezeit

Das Landgericht Meiningen hat Jameda zur Löschung einer negativen Arztbewertung mit der Gesamtnote 6,0 verurteilt, da Jameda seinen Pflichten zur umfassenden Aufklärung nicht ausreichend nachgekommen ist. Das Gericht stellte klar, dass Jameda sich nicht mit pauschalen Angaben zum Behandlungskontakt zufriedengeben darf, sondern dann beim Verfasser einer Bewertung nachhaken und diesen auffordern muss, die Umstände der Behandlung näher zu beschreiben. Auch eine bloß kurze Praxisbeschreibung oder die Angabe des Behandlungsmonats und -jahres genügt nicht, um einen Kontakt zum Arzt ausreichend zu belegen.

Sachverhalt: Ärztin geht gegen Jameda wegen Negativbewertung mit Gesamtnote 6,0 vor

Die Klägerin ist eine Allgemeinärztin, die auf Jameda mit einer Gesamtnote 6,0 bewertet worden war. Die Bewertung enthielt darüber hinaus brisante Vorwürfe. So behauptete der Verfasser, dass er sich bei der Ärztin mit starken Schmerzen vorgestellt habe, vom Praxispersonal jedoch „abgewimmelt“ worden sei. Damit stand der äußerst brisante Vorwurf im Raum, die Ärztin hätte einem Patienten eine dringend notwendige ärztliche Behandlung verweigert und gegen den hippokratischen Eid verstoßen.

Dies wollte die Ärztin nicht auf sich sitzen lassen und meldete diese Bewertung Jameda mit der Aufforderung zur Löschung. Zur Begründung gab sie an, dass sich in ihrer Praxis keine Person mit den in der Bewertung angeführten Symptomen vorgestellt habe, sie daher von einer Fake-Bewertung ausgehe. 

Jameda nahm, wie üblich nach Eingang einer Beanstandung, die Bewertung vorübergehend von der Plattform, leitete die Beanstandung der Ärztin an den Verfasser weiter und forderte diesen zur Stellungnahme auf. Der Verfasser gab zwar eine Stellungnahme ab, in dieser beschrieb er jedoch nur die Praxis und nannte Monat und Jahr des angeblichen Aufsuchens der Arztpraxis. Daraufhin stellte Jameda die Bewertung wieder online. Die Ärztin erhob daher Klage gegen Jameda.

LG Meiningen: Jameda trägt Beweislast für Kontakt zum Arzt 

Das Gericht gab der Ärztin Recht und verurteilte Jameda zur Löschung der Bewertung. Das Gericht führte zur Begründung aus, dass Jameda den ihr als Plattformbetreiberin obliegenden Prüfpflichten nach Eingang einer Beanstandung nicht ausreichend nachgekommen sei. Insofern wies das Gericht auf das Grundsatzurteil des BGH vom 01.03.2016 (Az. VI ZR 34/15) hin.

BGH: Jameda muss Sachverhalt umfassend und ernsthaft aufklären

Nach der Rechtsprechung des BGH muss ein Plattformbetreiber wie Jameda den Verfasser einer negativen Bewertung zur umfassenden Stellungnahme und Vorlage von Unterlagen auffordern. Dabei darf sich Jameda nicht auf eine bloß formale Prüfung beschränken. 

Nach Ansicht des Landgericht Meinigen folgt daraus, dass sich Jameda weder mit einer kurzen Praxisbeschreibung noch mit der Angaben des Behandlungsmonats und -jahres zur Belegung des angeblichen Arztkontaktes begnügen dürfen. Lediglich pauschale Umschreibungen in kurzen Sätzen seien nicht ausreichend, um einen Kontakt zu einem Arzt bzw. Arztpraxis zu beweisen.

Jameda muss bei unzureichender Stellungnahme nachfassen

Vielmehr hätte Jameda beim Verfasser nachfassen und diesen nochmals auffordern müssen, die Umstände konkret zu beschreiben und entsprechende Belege vorzulegen. Da Jameda dies nicht getan hat, hafte Jameda als mittelbare Störerin.

LG Meiningen, Urteil vom 22.05.2019, Az. (117) 2 O 274/19

Praxishinweis

Der BGH hat bereits 2016 entschieden, dass Betreiber von Bewertungsportalen den Verfasser einer negativen Arztbewertung zur Stellungnahme und Vorlage von den Arztkontakt belegenden Unterlagen auffordern muss (BGH, Urteil vom 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15). Jameda muss dabei zwar die Anonymität des Verfassers bewahren, darf sich jedoch nicht mit lediglich pauschalen Angaben zum Behandlungskontakt begnügen. Auch kurze Praxisbeschreibungen genügen nicht.

Jameda wurde bereits in zahlreichen Urteilen beschieden, dass sie den ihr als Plattformbetreiberin obliegenden Prüfpflichten nicht ausreichend nachkommt (OLG Dresden, Urteil vom 06.03.2018, Az.: 4 U 1403/07; OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2018, Az. 26 U 4/18; LG Braunschweig, Urteil vom 28.11.2018, Az.: 9 O 2616/17 ). Das Urteil des LG Meiningen reiht sich in die Liste der erfolgreichen Urteile gegen Jameda ein.

Wir vertreten zahlreiche Ärzte, MVZ und andere Träger medizinischer Einrichtungen, die von negativen Bewertungen auf Portalen wie Jameda betroffen sind. 

Egal ob es sich um negative Bewertungen auf Jameda, Google oder anderen Bewertungsplattformen handelt: Das Urteil des LG Meiningen belegt, dass man sich als Arzt gegen negative Bewertungen erfolgreich wehren kann.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Fachanwältin Denise Himburg

Beiträge zum Thema