Jeder Kreißsaal muss eine Klingel haben - Krankenhaus haftet für fehlende Klingel!

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Heute widmen wir uns dem Medizinrecht. Das Oberlandesgericht Celle entschied kürzlich, dass eine fehlende Klingel im Kreißsaal als grober Behandlungsfehler einzustufen ist. Im zu entscheidenden Verfahren bestätigten die Richter, dass ein heute acht Jahre altes, schwer hirngeschädigtes Kind Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz hat!

Im vorliegenden Fall hatte die Hebamme in einem Krankenhaus in Hannover, der Mutter das Neugeborene auf die Brust gelegt, um durch den Körperkontakt die Bindung zu stärken. Die Hebamme verließ den Saal. Die Geburt verlief zuvor ohne größere Komplikationen.

Kurze Zeit später hatte die Mutter das Gefühl, dass das Kind „zu ruhig“ wirkte. Sie konnte jedoch nicht aufstehen und niemanden alarmieren, da sich keine Klingel im Raum befand. Dies hatte zur Folge, dass der Zustand des Babys, der Hebamme erst 15 Minuten später auffiel. Zu diesem Zeitpunkt litt das Baby bereits unter einer Atemdepression („Fast-Kindstod“). Trotz Reanimation kam es zu einer schweren Hirnschädigung.

Daraufhin verlangten die Eltern von der Klinik und der Hebamme ein Schmerzensgeld i.H.v. 300.000,00 € sowie den Ersatz materieller Schäden.

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass eine Mutter in der Phase der zweiten Lebensstunde des Neugeborenen die Möglichkeit haben müsse, eine Hebamme beispielsweise mit einer Klingel zu alarmieren, ohne aus ihrem Bett aufzustehen!

Dass eine solche Alarmierungsmöglichkeit hier gefehlt habe, stellt laut dem Oberlandesgericht Celle einen groben Behandlungsfehler dar, der einem Arzt beziehungsweise einer Hebamme schlechterdings nicht unterlaufen dürfe. Daher hafteten das Krankenhaus und die Hebamme, obwohl nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden konnte, dass eine frühere Alarmierung die Hirnschädigung tatsächlich verhindert hätte oder diese geringer ausgefallen wäre.

Der Senat hat eine Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Hiergegen haben sich die Beklagten mit einer Beschwerde an den Bundesgerichtshof gewandt, über die dort noch nicht entschieden ist. Sofern das Urteil rechtskräftig wird, steht abschließend fest, dass dem Kind Ersatzansprüche zustehen. Deren Höhe wäre allerdings gegebenenfalls noch durch das Landgericht Hannover zu klären.

Es bleibt zu hoffen, dass die Krankenhäuser auf diese Entscheidung reagieren und entsprechende Maßnahmen treffen. Damit in Zukunft Mütter nicht mehr hilflos mit ihren Neugeborenen allein gelassen werden.

( vgl. OLG Celle, Urteil vom 20.09.2021 - 1 U 32/20 )


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