Jobcenter darf Entschädigungszahlung nicht als Einkommen anrechnen
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Eine Entschädigungszahlung wegen überlanger Gerichtsverfahrensdauer darf nicht als Einkommen im Rahmen der SGB II Leistungsgewährung angerechnet werden. Die Entschädigungszahlung ist nicht bei der Berechnung des Arbeitslosengelds II ("Hartz4 ") zu berücksichtigen, so das Bundessozialgericht in dem aktuellen Urteil v. 11.11.2021, Az. B 14 AS 15/20 R.
Der Fall
Ein Ehepaar hatte nach Abschluss eines Rechtsstreits eine Klage auf Entschädigung nach § 198 Abs. 2 GVG wegen unangemessener langer Verfahrensdauer erhoben. Mit geschlossenem Vergleich verpflichtete sich das beklagte Land, eine Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro zu zahlen. Das Jobcenter betrachtete dies als Einkommen und rechnete die Zahlung als Einkommen auf die Leistungen nach dem SGB II an und forderte bereits gezahlte Leistungen zurück. Hiergegen wendeten sich die Eheleute.
Das zuständige Landessozialgericht gab dem Jobcenter zunächst noch recht. Die Zahlung wegen der unangemessenen Verfahrensdauer sei anzurechnendes Einkommen. Das BSG sah dies jedoch erfreulicherweise anders. Die Entschädigungszahlung sei nicht als Einkommen bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II zu berücksichtigen. Sie sei nach § 11 a Abs. 3 S. 1 SGB II davon ausgenommen, so die BSG Richter.
§ 11a Abs. 3 S. 1 SGB II
"Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen."
Fazit
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts ist zu begrüßen. Eine Entschädigungszahlung soll der Wiedergutmachung der Folgen eines überlangen Verfahrens dienen. Sie dient eben nicht demselben Zweck, wie die Leistungen nach dem SGB II. Daher ist eine solche Zahlung auch nicht als Einkommen auf die gewährten SGB II Leistungen anzurechnen.
Die Autorin ist als Fachanwältin für Sozialrecht im Bereich der Gewährung von Sozialleistungen bundesweit tätig.
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