Jobcenter Riesa hat kein schlüssiges Konzept für die Unterkunftskosten
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Auch das Jobcenter Riesa hat nach der aktuellen Rechtsprechung des Sozialgerichts Dresden (Az. S 38 AS 3442/13) vom 18.2.2014 kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Kosten der Unterkunft. Das bisherige Konzept des Jobcenters Riesa genüge nicht den Anforderungen, die das Bundessozialgericht für ein schlüssiges Konzept aufgestellt hat.
Das bedeutet, dass sich das Jobcenter Riesa nicht auf die entsprechend von ihm ausgewiesenen Mietobergrenzen stützen kann. Die Deckelung der Kosten für Unterkunft und Heizung für Empfänger von SGB II-Leistungen, sog. Hartz 4-Empfänger, ist nach diesem Urteil rechtswidrig. Als Begründung führte das Sozialgericht Dresden unter anderem an, dass die Festlegung des Wohnungsmarktvolumens durch das Jobcenter Riesa fehlerhaft erfolgt sei und lediglich auf Schätzungen anstatt auf wissenschaftlich ermittelten Daten beruhe.
Daher hat das Sozialgericht in seiner Entscheidung der Klage des Leistungsempfängers stattgegeben und die vom Jobcenter Riesa zu erstattenden Kosten der Unterkunft und Heizung anhand der Tabelle zum Wohngeldgesetz zuzüglich eines Zuschlags von 10 % festgelegt. Das Sozialgericht folgt damit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Ein anwaltlich durchgeführtes Widerspruchs- und Klageverfahren hat daher weiterhin Aussicht auf Erfolg.
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