JURA.CC führt Grundsatzentscheidung vor Bundesarbeitsgericht: AGG-Entschädigung ohne Meldung an Arbeitsagentur

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Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25. November 2021 zum Aktenzeichen 8 AZR 313/20 in einem von Rechtsanwalt & Fachanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner kanzlei JURA.CC vertretenen Fall entschieden, dass der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, regelmäßig die Vermutung im Sinne von § 22 AGG begründet, dass der/die erfolglose schwerbehinderte Bewerber/in im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen der Schwerbehinderung nicht berücksichtigt und damit wegen der Schwerbehinderung benachteiligt wurde.

§ 165 Satz 1 SGB IX fordert, dass die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber den Arbeitsagenturen frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze melden.

Allein die Veröffentlichung einer freien Stelle in der Jobbörse der Arbeitsagentur genügt dafür nicht.

Vor den Arbeitsgerichten haben der Bewerber und ein Landkreis darüber gestritten, ob der Bewerber eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verlangen kann.

Im November 2017 veröffentlichte der beklagte Landkreis über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit ein Stellenangebot.

Danach sollte zum 1. Februar 2018 ein „Arbeitsplatz als Führungskraft“, nämlich die Stelle als „Amtsleiter/in Rechts- und Kommunalamt (Jurist/in)“ besetzt werden.

Der mit einem GdB von 50 schwerbehinderte Kläger bewarb sich im November 2017 unter Angabe seiner Schwerbehinderung ohne Erfolg auf die ausgeschriebene Stelle.

Zu einem Vorstellungsgespräch wurde er nicht eingeladen.

Mit Schreiben vom 11. April 2018 wurde ihm mitgeteilt, dass sich der beklagte Landkreis für einen anderen Bewerber entschieden habe.

Der Bewerber richtete ein Entschädigungsverlangen nach § 15 Abs. 2 AGG an den Landkreis, der nicht zahlte.

Auf die Klage des Bewerbers durch Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. vor dem Arbeitsgericht Dresden hat dieses die Klage des Bewerbers zurückgewiesen und auch das Sächsische Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Bewerbers durch Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Bewerbers durch Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. hat das Bundesarbeitsgericht die Revision zugelassen.

Auf die Revision des Bewerbers durch Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. hat das Bundesarbeitsgericht nun eine Entschädigung von 1,5 Bruttomonatsgehältern in Höhe von 6.864,00 Euro ausgeurteilt.

Die obersten Arbeitsrichter des Bundesarbeitsgerichts stellten fest, dass der beklagte Landkreis den Bewerber wegen der Schwerbehinderung benachteiligt hat und ihm deshalb die Zahlung einer angemessenen Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG schuldet.

Der beklagte Landkreis hatte es entgegen § 165 Satz 1 SGB IX unterlassen, den ausgeschriebenen, mit schwerbehinderten Menschen besetzbaren Arbeitsplatz der zuständigen Agentur für Arbeit zu melden.

Die Veröffentlichung des Stellenangebots über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit stellt keine Meldung iSv. § 165 Satz 1 SGB IX dar.

Der Umstand der unterlassenen Meldung begründet die Vermutung, dass der Bewerber im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen der Schwerbehinderung nicht berücksichtigt und damit wegen der Schwerbehinderung benachteiligt wurde.

Rechtsanwalt & Fachanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. von der Schwerpunktkanzlei JURA.CC informiert Sie gern zum Diskriminierungsrecht im Arbeitsrecht und auch zur Diskriminierungsklage zum Arbeitsgericht, um eine angemessene und möglichst hohe Entschädigungs-Zahlung durch den Arbeitgeber zu erhalten!

Mehr Informationen unter www.JURA.CC oder per Telefon: 0221-95814321

Foto(s): kanzlei JURA.CC

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