Kann der Arbeitgeber per Mail kündigen?

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist ein sensibles Thema, das sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer große Auswirkungen haben kann. In Deutschland ist die Form der Kündigung gesetzlich geregelt, um den Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Gemäß § 623 BGB muss eine Kündigung in Schriftform erfolgen, um wirksam zu sein. Dies bedeutet, dass eine Kündigung nicht per E-Mail oder mündlich ausgesprochen werden kann.

Warum ist die Schriftform bei Kündigungen so wichtig?

Die Schriftform bei Kündigungen dient dazu, sicherzustellen, dass die Kündigung nachweisbar ist und alle relevanten Informationen enthalten sind. Durch die schriftliche Formulierung der Kündigung können Missverständnisse vermieden und Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden. Zudem gewährleistet die Schriftform, dass der Arbeitnehmer ausreichend Zeit hat, sich auf die Kündigung vorzubereiten und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten.

Welche Anforderungen gelten für die schriftliche Kündigung?

Für die Wirksamkeit einer schriftlichen Kündigung gelten bestimmte Anforderungen, die in § 623 BGB festgelegt sind. Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer persönlich übergeben oder per Post, z.B. als Einschreiben mit Rückschein oder per Boten zugesandt werden. Zudem muss die Kündigung die genaue Bezeichnung des Arbeitsverhältnisses, den Kündigungstermin sowie die Unterschrift des Arbeitgebers enthalten. Eine Kündigung per E-Mail oder Fax entspricht nicht der gesetzlichen Schriftform und ist daher unwirksam.

Was sind die Konsequenzen einer unwirksamen Kündigung?

Eine unwirksame Kündigung hat für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer gravierende Konsequenzen. Ist eine Kündigung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt, gilt das Arbeitsverhältnis als fortbestehend und der Arbeitnehmer kann weiterhin auf die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bestehen. Zudem kann der Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche geltend machen und unter Umständen eine Entschädigung fordern.

Wie sollte ein Arbeitgeber eine Kündigung richtig formulieren?

Um sicherzustellen, dass eine Kündigung wirksam ist, sollte ein Arbeitgeber folgende Punkte beachten:

  • Die Kündigung sollte in einem förmlichen Schreiben verfasst werden und alle relevanten Informationen enthalten.
  • Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer persönlich übergeben oder per Post / Boten zugestellt werden.
  • Die Kündigung sollte den genauen Kündigungstermin sowie die Gründe für die Kündigung enthalten.
  • Die Kündigung muss vom Arbeitgeber handschriftlich unterschrieben werden.
  • Der Arbeitgeber sollte den Erhalt der Kündigung bestätigen lassen, um einen Nachweis über die Zustellung zu haben.

Fazit:

Die Schriftform bei Kündigungen dient dazu, die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Ein Arbeitgeber in Deutschland kann einem Arbeitnehmer daher nicht per Mail eine Kündigung senden, da dies nicht der gesetzlichen Form entspricht. Um wirksame Kündigungen zu vermeiden, sollte ein Arbeitgeber die gesetzlichen Anforderungen beachten und eine Kündigung stets in schriftlicher Form und unter Einhaltung aller Vorschriften aussprechen. Nur so ist sichergestellt, dass die Kündigung rechtlich wirksam ist und alle Beteiligten ihre Rechte wahren können.

Fachanwalt für Arbeitsrecht Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Kündigungsschutz & Arbeitsrecht von der Schwerpunktkanzlei JURA.CC informiert Sie gern zum Kündigungsschutzrecht bei einer Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber auch zur Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht, um eine angemessene und möglichst hohe Abfindungs-Zahlung durch den Arbeitgeber zu erhalten und ggf. auch noch ein sehr gutes Arbeitszeugnis, damit Sie einen neuen tollen Job bekommen können!

Mehr Informationen unter www.JURA.CC oder per Telefon: 0221-95814321

Foto(s): kanzlei JURA.CC

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M.

Beiträge zum Thema