Kann der Pflichtteil wegen Verletzung der Unterhaltspflicht entzogen werden?

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Entzug des Pflichtteils ist nur in ganz wenigen gesetzlich geregelten Fällen möglich.

1. Entzug des Pflichtteils wegen Unterhaltspflichtverletzung

Einer der wenigen in § 2333 BGB geregelten Fälle, in denen der Pflichtteil entzogen werden kann, ist, wenn der Abkömmling die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt, § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

Hat das Kind den Elternteil nicht betreut oder gepflegt, obwohl dieser der Betreuung bedurfte oder pflegebedürftig war, so spielt dies bei § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB keine Rolle, d. h., auf diese Gründe kann ein Pflichtteilsentzug nicht erfolgreich gestützt werden. Gemeint ist in der vorgenannten Vorschrift lediglich die sogenannte Barunterhaltspflicht, wenn also das zu Unterhalt verpflichtete Kind dem Vater oder der Mutter keinen Unterhalt gezahlt hat. Als zusätzliche Voraussetzung fordern die Gerichte eine verwerfliche Gesinnung des Abkömmlings, weshalb er keinen Unterhalt gezahlt hat.

Andererseits dürfte bei einem Erblasser, der auf Unterhaltszahlungen eines Kindes angewiesen ist, ohnehin kein werthaltiger Nachlass zu erwarten sein, sodass dem Abkömmling, den der Pflichtteilsentzug trifft, wohl kein großer finanzieller Nachteil daraus entsteht.

2. Folge des Entzugs des Pflichtteils

Wird der Pflichtteil erfolgreich entzogen, hat der Abkömmling aus dem Nachlass nichts bekommen. Er ist dann vollständig enterbt.

Bei Fragen zum Pflichtteilsrecht stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Cordula Alberth

Beiträge zum Thema