Kann eine Schenkung an den anderen Ehegatten zurückgefordert werden?

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Eine echte Schenkung unter Eheleuten gibt es nach der Rechtsprechung nur selten – in der Regel handelt es sich um Zuwendungen, die im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe gemacht werden, die sog. unbenannten Zuwendungen.

Scheitert die Ehe, werden diese Vermögensverschiebungen bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs berücksichtigt.

Wie aber verhält es sich, wenn die Eheleute durch einen Ehevertrag Gütertrennung vereinbart haben?

Dann kommt eine Rückforderung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht, wenn die Beibehaltung der geschaffenen Vermögensverhältnisse unbillig ist. Die Zuwendung muss beim anderen tatsächlich zu einer noch vorhandenen Vermögensmehrung geführt haben und von erheblicher Bedeutung sein. Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren und dass auch im Fall der Gütertrennung eine angemessene Beteiligung beider Ehegatten an dem gemeinsam erarbeiteten Vermögen dem Charakter der ehelichen Lebensgemeinschaft als einer Schicksals- und Risikogemeinschaft entspricht. Ebenso sind Dauer der Lebensgemeinschaft, Alter der beiden Eheleute und die übrigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen, BGH-Urteil vom 19.09.2012, XII ZR 136/10.

Solche Streitigkeiten entstehen häufig, wenn beispielsweise die Ehefrau ein Grundstück in die Ehe einbringt und Alleineigentümerin des darauf errichteten Familienwohnheims wird. Wird das Darlehen dann von dem Ehemann als Alleinverdiener zurückbezahlt, könnte er im Zuge der Scheidung die geleistete Tilgung zurückfordern, sollten Zins und Tilgung die ortsübliche Miete überstiegen haben. Auch Arbeitsleistungen beim Hausbau können zu einer solchen Vermögensmehrung führen, die zurückzuzahlen ist.

Hat aber der Ehemann als Hauptverdiener neben der Immobilie der Ehefrau weiteres Vermögen angespart, das er durch Gütertrennung dem Zugriff der Ehefrau entzogen hat, kommt eine Rückzahlung eher selten in Betracht. Umgekehrt gilt, wenn beide Eheleute gleichermaßen verdienen und neben dem Familienwohnheim weiteres Vermögen nicht vorhanden ist, dass aus Billigkeitsgründen ein Rückgewähranspruch bestehen kann.


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