Kann gegen den Elternwillen beim Umgang ein Wechselmodell angeordnet werden?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Entscheidung des BGH vom Februar 2017

Bis zur Entscheidung des BGH vom 1.2.2017, XII ZB 601/15, wurde überwiegend von den Oberlandesgerichten die Auffassung vertreten, dass gegen den Willen eines Elternteils ein Wechselmodell nicht angeordnet werden kann. Der BGH sah dies mit seiner vorgenannten Entscheidung jedoch völlig anders und stellte klar, dass auch gegen den Willen eines Elternteils ein Wechselmodell durch ein Gericht angeordnet werden kann.

2. Kindeswohl entscheidend

Ob ein Wechselmodell durch ein Gericht angeordnet werden kann, hängt maßgeblich davon ab, ob dies zum Wohl des Kindes wäre. Keine Voraussetzung ist jedoch, dass die Eltern sich einig sind, dass ein Wechselmodell bei der Betreuung des Kindes praktiziert werden soll.

Da sich die gerichtliche Entscheidung am Kindeswohl zu orientieren hat, handelt es sich in jedem Falle um eine sogenannte Einzelentscheidung. Das Gericht hat in jedem Falle bezogen auf den konkreten Einzelfall herauszuarbeiten, ob es dem Kindeswohl am meisten dient, wenn sich die Kindseltern die Kindesbetreuung teilen.

Voraussetzung für ein funktionierendes Wechselmodell ist danach, dass eine tragfähige Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen besteht und eine gewisse Nähe der beiden elterlichen Haushalte vorliegt, da die Durchführung des Wechselmodells ansonsten bereits an praktischen Erwägungen scheitern könnte. Ebenso müssen von beiden Elternhaushalten aus z. B. die Schule oder der Kindergarten entsprechend erreichbar sein. Es versteht sich von selbst, dass ein Wechselmodell in der Praxis zum Scheitern verurteilt ist, wenn der eine Elternhaushalt sich in Hamburg befindet und der andere in München. Weitere Voraussetzung ist, dass sich die Eltern untereinander besprechen und abstimmen können und auch kooperieren.

Der BGH wies darauf hin, dass es nicht in der Entscheidungsbefugnis eines Elternteils liegt, ob eine gerichtliche Anordnung zum Wechselmodell ergehen kann oder nicht. Nach BGH sei es auch nicht erforderlich, dass Kindeswohl und der Wille eines Elternteils, wie der Umgang ausgestaltet werden soll, übereinstimmen müssen.

Bestehen zwischen den Eltern lediglich Verständigungsschwierigkeiten, können diese die Anordnung eines Wechselmodells durch ein Gericht nicht verhindern. Erst wenn ein Gericht das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für eine nachhaltige Einigungsunfähigkeit der Eltern festgestellt hat, können diese dazu geeignet sein, die Anordnung eines Wechselmodells zu verhindern, aber auch erst dann, wenn sich diese Einigungsunfähigkeit der Eltern tatsächlich negativ auf das Kindeswohl auswirkt. Auch bei diesen Feststellungen kommt es wieder, wie bei der Beurteilung des Kindeswohls, auf den konkreten Einzelfall an. Umfangreiche Recherchen und Feststellungen durch das Gericht können hier vonnöten sein

3.

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