Kann man erfolgreich gegen neuerlichen Lockdown (Wellenbrecher-Lockdown) klagen?

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Und wieder verbieten Bund und Länder einigen Gewerbetreibenden die Berufsausübung!

Als der im März 2020 verhängte Lockdown nach mehreren Wochen endlich wieder aufgehoben wurde, atmeten die schwer betroffenen Unternehmen auf. Die meisten aus den Branchen Gastronomie, Beherbergungsgewerbe, Tourismus, aber auch alle anderen Unternehmen mit direktem Kundekontakt wie Friseure, Boutiquen usw. konnten die Pleite (Insolvenz) vermeiden.

Wenn jetzt für den Monat November 2020 ein erneutes faktisches Berufsausübungsverbot angeordnet ist, stellt sich mancher Gastronom, Hotelier und Reiseveranstalter die Frage, ob dieser erneute Lockdown rechtlich einwandfrei ist oder vielleicht doch gesetzwidrig.

Die von der Bunderegierung mit den Länderregierungen verfügten Geschäftsschließungen beruhen zwar auf dem Infektionsschutzgesetz, aber es fragt sich, ob diese Rechtsgrundlage dem Bestimmtheitsgebot entspricht und die daraus abgeleiteten Maßnahmen auch verhältnismäßig und notwendig sind. Gerade die Verhältnismäßigkeit ist ein möglicher Ansatzpunkt für eine – möglicherweise erfolgreiche – kritische und gerichtliche Überprüfung.

  • Ist es verhältnismäßig, wenn die Infektionszahlen z.B. in Berlin oder München in die Höhe schnellen, dann auch in Kassel, , Gießen oder Eschborn die Gaststätten zu schließen?
  • Ist es wirklich hessenweit von Kassel bis hinter Darmstadt gerechtfertigt, familiäre Treffen von mehr als zwei Familien zu untersagen, nur weil bei irgendeiner ausufernden Party in X-Stadt oder Y-Dorf viele Partygänger positiv getestet wurden?

Während beim Lockdown im März 2020 fast alle hiervon Betroffenen die Maßnahmen hingenommen und nicht hinterfragt haben, regt sich jetzt völlig zu Recht in der Wirtschaft und den betroffenen Berufsverbänden Kritik, die auch bei einigen Verwaltungsgerichten zur Aufhebung der Schließungen von Geschäften geführt hat.

Aus unserer Sicht erscheint es nicht aussichtslos, wenn betroffene Unternehmer (Gastwirte, Hoteliers, Reiseveranstalter usw.) im Rahmen des flächendeckenden Lockdowns die sie treffenden Maßnahmen auf die konkrete Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit vor dem zuständigen Verwaltungsgericht überprüfen lassen. Dies ist vom Gericht genau abzuwägen!

Vielleicht findet sich das angerufene Gericht auch bereit, die ihm zu stellende Frage zu klären, ob es zur Rechtfertigung der angeordneten Betriebsstilllegung ausreicht, nur die gesammelten Infektionszahlen zugrunde zu legen. Maßstab für die drastischen Grundrechtseinschränkungen sollten nicht Infektionszahlen sein, sondern wirkliche Krankheitsfälle. Diesbezüglich sind die Statistiken extrem unterschiedlich. Hierzu müssten sich die Verwaltungen erklären und die wirklichen Fallzahlen von behandelten Kranken nachweisen, denn vor Gericht gilt immer noch nur das, was auch bewiesen wird.


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