Kanzlei Röhrenbeck obsiegt erneut gegen Bank, weil diese nicht über Provisionen aufgeklärt hat

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Erneut haben die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Röhrenbeck ein gerichtliches Verfahren gegen eine große deutsche Bank wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung bzgl. eines geschlossenen Schiffsfonds gewonnen.

Das Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-07 O 342/14) hat eine große deutsche Bank zum Schadensersatz verurteilt, weil der Berater unseren Mandanten im Rahmen des Beratungsgespräches nicht über Provisionen aufgeklärt hat, welche die Bank aufgrund der Zeichnung unseres Mandanten erhalten hat. 

Laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt es sich bei diesen Provisionen (Rückvergütungen) um eine Zahlung hinter dem Rücken des Anlegers mit „schmiergeldähnlichem Charakter“. Hierdurch kann der Anleger das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen. 

Das Landgericht Frankfurt hat in seinem Urteil nun wie folgt entschieden: "Die Beklagte hat ihre Pflicht aus dem Beratungsvertrag jedenfalls dadurch verletzt, dass sie es unterließ, den Kläger über an sie fließende Rückvergütungen im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beteiligung aufzuklären."

Auch der Verteidigung der Bank, der Kläger sei durch den Emissionsprospekt, den er vom Bankberater erhalten habe, aufgeklärt worden, erteilte das Landgericht Frankfurt eine Absage, da der Prospekt unstreitig erst am Tag der Zeichnung und somit nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, zu spät ausgehändigt worden sei.

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ist noch nicht rechtskräftig.

Weitere Informationen erhalten Sie auch unter: www.kanzlei-roehrenbeck.de.



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