Kanzlei Schwenke Schütz für Hr. Gerhard Launer | Berechtigungsanfrage und Nachlizenzierungsangebot

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Uns liegen weitere Schreiben der Kanzlei Schwenke Schütz aus Berlin vor, die ihre Vertretung für Herrn Gerhard Launer anzeigt. Wir haben bereits in der Vergangenheit über solche Schreiben berichtet, vgl. u. a. 

https://www.anwalt.de/rechtstipps/berechtigungsanfrage-der-kanzlei-schwenke-schuetz-fuer-einen-luftbildfotografen_132060.html.

Worum geht es in den Schreiben der Kanzlei Schwenke Schütz?

Gegenstand der Schreiben ist immer die Nutzung von Luftbildaufnahmen durch den angeschriebenen Nutzer. Schwenke Schütz stellt ihren Mandanten Gerhard Launer als Luftbildfotograf vor, dem die Rechte an den genutzten Bildaufnahmen zustünden. Dementsprechend stünde alleine Herrn Launer die Entscheidungsbefugnis zu, ob überhaupt, durch wen und in welcher Weise (Lizenzbedingungen) die Bilder verwendet werden dürfen.

Das Schreiben ist nicht als Abmahnung verfasst worden, ein Unterlassungsversprechen wird (noch?) nicht verlangt. Vielmehr hat man sich entschlossen, in Form einer „Berechtigungsanfrage“ an den Nutzer heran zu treten, ihn also aufzufordern mitzuteilen, warum er sich für berechtigt hält, das/die Luftbild(er) zu verwenden. 

Für den Fall, dass eine Berechtigung nicht vorliegt, wird dem Nutzer eine Nachlizenzierung auf Zeit angeboten, die in Anlage berechnet wird.

Berechtigungsanfrage und Nachlizenzierung

a)
Die Berechtigungsanfrage hat (selbstverständlich) rechtliche Wirkungen, die Fristen hier sind ebenso ernst zu nehmen, wie die einer Abmahnung. Besitzt der Nutzer eine Lizenz für die beschriebene Nutzung und teilt er dies dem Gegner mit, erledigen sich die vorliegenden- und ggf. weitere Forderungen. 

Meldet sich der Nutzer nicht (innerhalb der Frist) und ignoriert die Berechtigungsanfrage, hat alleine dies bereits negative Effekte. Abgesehen davon, dass damit auch das Vergleichsangebot, das ggf. auch nachverhandelt werden könnte, zunächst vom Tisch ist, hat der Gegner nun die Möglichkeit, eine Abmahnung auszusprechen, ohne die typischen Risiken einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung (die in einem solchen Fall insbesondere darin bestehen, die gegnerischen Rechtsanwaltskosten zahlen zu müssen).

Mit der Abmahnung würde aller Wahrscheinlichkeit nach dieselbe Summe (allenfalls noch eine höhere) zur Zahlung gefordert werden, nur nicht als „Lizenz“ sondern als Schadenersatz. Der Unterschied liegt bereits darin, dass eine Lizenz ein andauerndes (wenn auch zeitlich beschränktes) Nutzungsrecht gewährt, während mit Zahlung eines Schadenersatzes keine weitere Nutzung erlaubt wird. 

Darüber hinaus müsste sich der Nutzer des Bildes in jedem Fall strafbewehrt zur Unterlassung verpflichten, was angesichts der internetspezifischen Problematiken (an dieser Stelle nur stichworthaft „strafbewehrte Beseitigungspflicht“, „Cache-Problematik“) einen deutlichen Nachteil darstellen kann.

Auch wenn eine Berechtigungsanfrage ein vorsichtigeres Vorgehen als eine Abmahnung darstellt, wäre eine Abmahnung der nächste Schritt, verhält man sich hier bereits falsch. Hierauf deutet auch einer der letzten Sätze des Anschreibens hin: „Sollten wir binnen der gesetzten Frist wider Erwarten nichts von Ihnen hören, wären wir gezwungen, unserem Mandanten anzuraten, weitere rechtliche Schritte einzuleiten.“. 

b)
Die Nachlizenzierung würde im Falle einer Verletzungshandlung insoweit bereits ein Entgegenkommen darstellen, als sie im Gegensatz zum Schadenersatz ein weiteres (wenn auch befristetes) Nutzungsrecht gewähren würde. Einen Vorteil der Höhe nach ist hier nicht zu erkennen – auch bei der angebotenen Nachlizenzierung wird bspw. ein Aufschlag von 100 % für die Nichtbenennung des Urhebers berechnet. 

Ein solcher Posten ist bei Lizenzverträgen ... „unüblich“ und zeigt, dass man sich bei der Berechnung der Nachlizenz nicht an typischen Lizenzgebühren (des Rechteinhabers) orientiert hat, sondern an einer Schadenersatzforderung ( „Verletzerzuschlag“ ).

Was ist nach Erhalt einer Berechtigungsanfrage zu tun?

Letztlich ist hier ein ähnliches Vorgehen anzuraten, wie nach Erhalt einer Abmahnung, die durch eine Berechtigungsanfrage ggf. vorbereitet wird:

  • Die Fristen sind ernst zu nehmen und sollten unbedingt eingehalten werden
  • Keinesfalls sollte man vorschnell Fakten schaffen, insbesondere kann nur davon abgeraten werden, den Rechtsvertreter selbst zu kontaktieren. Der Fachanwalt auf der Gegenseite weiß im Gegensatz zu dem Nutzer und Adressaten genau, worauf es ankommt und was er erfahren möchte. Waffengleichheit sieht vollständig anders aus. Es kommt immer wieder vor, dass Abgemahnte zu uns kommen, die zuvor selbst dafür gesorgt haben, dass die Verteidigung erschwert worden ist. 
  • Am Anfang sollte selbstverständlich die Prüfung – bestenfalls durch einen Fachanwalt (… „Waffengleichheit“) – stehen, ob eine Verletzungshandlung vorliegt. Die nächsten Schritte sind abhängig vom Ergebnis der Prüfung und den Einzelheiten des Falls. Der versierte Anwalt kann Ihnen hier die geeignetsten Schritte erläutern und Empfehlungen abgeben. Er achtet darauf, dass die Angelegenheit endgültig beendet ist und auch keine weiteren Forderungen mehr nachgeschoben werden können und verhandelt die angebotenen Nachlizenzierungsforderungen.

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung durch Fachanwälte 

Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren und in tausenden von Fällen in urheberrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht verfüge ich über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Gerne können Sie mich anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung zu Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können mir vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung/einstweilige Verfügung/Klage oder Fragestellung via E-Mail oder Telefax zusenden; sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werde ich mich gerne bei Ihnen zurückmelden. 

Wir freuen uns, Sie bundesweit zu beraten und zu vertreten.


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