Kartellrecht: Regeln für einen fairen Wettbewerb
- 6 Minuten Lesezeit
Eine freie Marktwirtschaft lebt vom Wettbewerb. Doch es gibt Unternehmen, die versuchen, den Markt zu manipulieren, um sich einen Vorteil zu verschaffen oder ihren Konkurrenten zu schaden. Mit solchen Verstößen befasst sich das Kartellrecht.
Zum Teil verstoßen Unternehmen aber auch gegen kartellrechtliche Vorschriften, ohne sich dessen bewusst zu sein. Unternehmen sollten daher unbedingt in eine Compliance-Strategie investieren, damit es gar nicht erst zu Wettbewerbsverstößen kommt. Darunter versteht man präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Kartellverstößen wie Mitarbeiterschulungen, interne Kontrollsysteme oder Ähnliches. Das deutsche und europäische Kartellrecht betrifft im Übrigen nicht nur Großunternehmen, sondern auch den Mittelstand.
Was kann ein Rechtsanwalt für Kartellrecht tun?
Seit 2005 sind Unternehmen verpflichtet, selbst zu kontrollieren, ob ihr Verhalten mit dem Kartellrecht vereinbar ist. Unternehmen sollten dabei eng mit ihrer Rechtsabteilung zusammenarbeiten oder sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Dieser
berät Unternehmen präventiv bei allen Entscheidungen, die Auswirkungen auf den Wettbewerb haben können.
führt ein Compliance-System ein, das Verstöße verhindert.
gestaltet Verträge kartellrechtskonform oder überprüft sie daraufhin.
achtet bei Unternehmenskooperationen, -käufen, oder -zusammenschlüssen auf mögliche Kartellverstöße.
vertritt das Unternehmen bei Kartellverstößen gegenüber dem Bundeskartellamt und den Gerichten sowie gegenüber Ansprüchen von Wettbewerbern.
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Was ist ein Kartellverbot?
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen
Das Kartellrecht dient dem Schutz des Wettbewerbs und ist im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt. In § 1 GWB heißt es ausdrücklich:
„Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.“
Unter das Kartellverbot fallen z. B. Preis-, Quoten-, Kunden- oder Gebietsabsprachen, Marktaufteilungen oder Absprachen zwischen Wettbewerbern über das Bieter- und Angebotsverhalten bei Ausschreibungen. Die wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen müssen jedoch spürbare Auswirkungen auf den Markt oder die Wettbewerber haben, da nicht jede unbedeutende Wettbewerbsbeschränkung vom Kartellverbot erfasst wird.
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern, deren gemeinsamer Marktanteil 10 Prozent nicht überschreitet, sind laut der De-minimis-Bekanntmachung der EU-Kommission grundsätzlich als nicht spürbar einzustufen und fallen daher nicht unter das Kartellverbot. Ausgenommen sind jedoch Vereinbarungen, die von vornherein eine Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken.
Vereinbarungen, die zu einer spürbaren Beschränkung des Wettbewerbs führen, können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen vom Kartellverbot freigestellt werden, wenn sie zu Effizienzgewinnen führen und wenn zu erwarten ist, dass diese an die Abnehmer weitergegeben werden (z. B. in Form von Preissenkungen oder qualitativ verbesserten Produkten).
Nicht nur Vereinbarungen oder Verhaltensweisen der Unternehmensleitung, sondern grundsätzlich auch das Verhalten von Mitarbeitern können eine kartellrechtliche Haftung auslösen. Umso wichtiger ist es, alle Mitarbeiter im Hinblick auf das Kartellrecht und mögliche Haftungsfallen zu schulen.
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
Unternehmen dürfen ihre marktbeherrschende Stellung nicht missbräuchlich oder diskriminierend ausnutzen. Ein Missbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen „ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen“ (§ 19 GWB).
Beispiele für den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Unternehmen sind:
Preisdiskriminierung: Marktbeherrschende Unternehmen verlangen von einzelnen Unternehmen ohne sachlichen Grund höhere Preise als von anderen.
Auslistung: Händler verlangen von ihren Lieferanten mit unlauteren Mitteln, die einer Nötigung gleichkommen, besonders günstige Konditionen.
Lieferverweigerung: Lieferanten fordern von Händlern mit unlauteren Mitteln besonders günstige Konditionen. Andernfalls verweigern sie die Lieferung.
Rabattsysteme: Bestimmte Rabatte wie Treuerabatte oder gegebenenfalls auch Umsatzrabatte können einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung von Unternehmen darstellen.
Ob eine marktbeherrschende Stellung vorliegt, hängt unter anderem vom Marktanteil des Unternehmens, seiner Finanzkraft oder seinem Zugang zu Absatzmärkten oder Ressourcen ab. Hat ein Unternehmen einen Marktanteil von mindestens einem Drittel, ist es nach deutschem Recht marktbeherrschend. Das Missbrauchsverbot gilt auch für marktstarke Unternehmen: Diese Unternehmen sind zwar nicht marktbeherrschend, andere Unternehmen sind aber von ihnen abhängig.
Verstöße gegen das Kartellrecht: Strafen
Verstöße gegen das Kartellrecht können unter anderem folgende Konsequenzen haben beziehungsweise folgende Sanktionen nach sich ziehen:
Imageschaden
Nichtigkeit kartellrechtswidriger Vereinbarungen
Abstellungsverfügung (Verbot des rechtswidrigen Verhaltens)
Vorteilsabschöpfung (durch den Verstoß erzielte Mehrerlöse werden abgeschöpft)
Bußgelder
Schadensersatz
strafrechtliche Sanktionen
Wettbewerbsbehörden können bei Kartellverstößen hohe Bußgelder gegen Unternehmen verhängen, die bis zu 10 Prozent des Jahresumsatzes betragen können. Nach Angaben des Bundeskartellamtes betrug das Bußgeld gegen ein Zementkartell beispielsweise 396 Millionen Euro. Einzelpersonen können nach deutschem Recht ebenfalls mit Bußgeldern bis zu 1 Million Euro belegt werden.
Kartellverfahren werden entweder vom deutschen Bundeskartellamt oder von der EU-Kommission eingeleitet. Leitet die EU-Kommission das Verfahren ein, sind die nationalen Behörden von ihrer Zuständigkeit entbunden. Damit ist eine Mehrfachverfolgung innerhalb der europäischen Union ausgeschlossen.
Eine Selbstanzeige des begangenen Kartellverstoßes kann zu einem Erlass oder einer Ermäßigung der Geldbuße führen. Auch Kronzeugen – also Kartellbeteiligten, die dazu beitragen, ein Kartell zwischen Wettbewerbern aufzudecken – kann das Bundeskartellamt die Geldbuße erlassen oder sie erheblich reduzieren. Verstöße gegen das Kartellrecht verjähren nach deutschem und europäischem Recht nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der Zuwiderhandlung.
anwalt.de-Empfehlung: Sie haben gegen das Kartellrecht verstoßen oder befürchten, dagegen verstoßen zu haben? Konsultieren Sie in diesem Fall unbedingt einen spezialisierten Anwalt für Kartellrecht!
Kartellrecht: Kartellverstöße zwischen Wettbewerbern
Absprachen über Preise oder Konditionen
Absprachen zwischen Wettbewerbern, die Preise festlegen oder stabilisieren, sind grundsätzlich verboten. Dazu zählen z. B. Absprachen über Höchst- und Mindestpreise, über Rabatte oder über den Zeitpunkt von Preisänderungen. Unzulässig sind auch Absprachen über Geschäftskonditionen, zu denen Wettbewerber eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ein- oder verkaufen. Dazu gehören Absprachen über Liefer- und Garantiebedingungen oder Zahlungsfristen.
Marktaufteilung
Wettbewerber verstoßen gegen das Kartellrecht, wenn sie Märkte untereinander aufteilen, indem sie sich beispielsweise gegenseitig bestimmte Kunden oder Absatzgebiete zuweisen. Dazu gehört auch die Festlegung von Produktionsmengen oder (Absatz-)Quoten.
Informationsaustausch
Wettbewerbern ist es untersagt, preisbezogene Informationen oder Informationen über Vertriebspolitik, Absatzgebiete und Kunden auszutauschen Die sogenannte Koordinierung über den Markt ist hingegen erlaubt. Dabei handelt es sich um die Anpassung an Wettbewerberinformationen, die durch Kunden oder öffentliche Quellen bekannt geworden sind.
Kartellrecht: Vertikale Vereinbarungen
Das Bundeskartellamt verfolgt nicht nur sogenannte horizontale Kartellverstöße (d. h., Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern), sondern auch vertikale Wettbewerbsbeschränkungen zwischen Anbietern und Abnehmern. Beispiele für unzulässige vertikale Vereinbarungen sind:
Preisbindung der zweiten Hand: Der Hersteller oder Lieferant schreibt seinem Abnehmer vor, welche Preise er von seinen Kunden verlangen darf.
Bestpreisgarantie: Der Hersteller verpflichtet sich, einem bestimmten Abnehmer stets die günstigsten Konditionen einzuräumen.
Bezugsbindung: Der Abnehmer verpflichtet sich, Waren oder Dienstleistungen ausschließlich oder ganz überwiegend von einem bestimmten Lieferanten zu beziehen.
Exklusivität: Der Hersteller verbietet seinem Händler den passiven Verkauf von Waren (d. h., den Verkauf an Kunden, die von sich aus an den Händler herantreten).
selektiver Vertrieb: Der Lieferant beliefert nur Händler, die bestimmte Kriterien erfüllen. Diese werden vom Lieferanten festgelegt.
Europäisches Kartellrecht
Unternehmen, die in Deutschland tätig sind, müssen sowohl das deutsche als auch das europäische Kartellrecht beachten. Für Verstöße gegen das EU-Kartellrecht sind die europäische Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten zuständig. Darunter fallen alle Verhaltensweisen, die geeignet sind, den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen oder den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes zu beschränken (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Art. 101).
Anders als das EU-Recht sieht das deutsche Kartellrecht Ausnahmen vom Kartellverbot für kleine und mittlere Unternehmen vor (§ 3 GWB). Damit soll ein Chancenausgleich geschaffen werden, da Großunternehmen häufig allein aufgrund ihrer Größe gewisse Vorteile bei der Produktion oder dem Vertrieb haben.
(THH)
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Rechtstipps zu "Kartellrecht" | Seite 5
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