Kein Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution bei unsachgemäßem Streichen der Wohnung

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Liebe Leser,

ein häufiger Beratungsbedarf besteht im Mietrecht nicht nur während der Mietzeit hinsichtlich Mietmängel bzw. Kündigungen oder ähnlichem, teilweise macht aber auch die hinterlegte Kaution Probleme. Häufig behalten die Vermieter die Kaution wegen vermeintlicher Schäden ein.

Während die Auszugsrenovierung in den letzten Jahren häufiger gerichtlicher Kontrolle bedurfte, wird Ihnen heute eine weitere Frage besprochen, wie es mit dem Streichen der Wohnungswände am Ende der Mietzeit aussieht. 

Ein Mieter darf nach Ende der Mietzeit die Wände der Wohnungen nicht mit Lackfarbe streichen.

Falls er dies dennoch macht, so hat der Vermieter gegen den Mieter einen Anspruch auf Schadensersatz in der Form, dass er die Kosten der Beseitigung der Lackfarbe von den Wänden von der hinterlegten Kaution abziehen kann.

Dies entschied das AG Wetzlar unter dem Aktenzeichen 38 C 264/12.

Hintergrund der Entscheidung war insbesondere, dass nach dem Streichen mit Lackfarbe ein erneutes Streichen nicht mehr möglich war, da die neue Farbe nicht auf dem glatten Untergrund haften blieb. Die Vermieter mussten aus diesem Grunde fachmännisch die Farbe entfernen lassen.

Die Entscheidung des Gerichts ist durchaus nachvollziehbar. Nicht immer ist jedoch das Einbehalten der Mietkaution rechtmäßig, sodass in diesem Bereich die Streitigkeit meist nur durch das Anrufen des zuständigen Gerichts in den Griff zu bekommen ist.

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