Kein Arbeitslosengeld bei Umzug bis zur Meldung der neuen Anschrift

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Die nicht rechtzeitige Mitteilung eines Umzugs an die Agentur für Arbeit führt zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bis zur Meldung der neuen Anschrift. So entschied kürzlich das Sozialgericht Koblenz mit zwei Urteilen vom 09.03.2016 und 23.03.2016 (Az.: S 9 AL 145/14 und S 9 AL 165/14). Die Agentur für Arbeit müsse einen Arbeitslosen an jedem Tag, für den Arbeitslosengeld beansprucht wird, persönlich unter der von ihm angegebenen Anschrift  erreichen können.

Generell gilt: Arbeitslose müssen erreichbar sein

Dies ergebe sich schon aus der so genannten Erreichbarkeitsanordnung, die für den Arbeitslosen verbindliche Rechte und Pflichten vorsieht. Eine Belehrung hierüber erhielten Arbeitslose regelmäßig durch das entsprechende Merkblatt für Arbeitslose welches sie bei Antragstellung ausgehändigt bekämen. 

Weiterhin erforderlich ist nach Ansicht des Gerichts die Identität zwischen Anschrift und Wohnsitz. Es sei nicht ausreichend, wenn der Arbeitslose über irgendeinen nicht zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten oder dritte Personen postalisch erreichbar sei. Ebenso wenig genüge eine Erreichbarkeit über Telefon oder E-Mail. Ebenfalls ungenügend seien ein Postnachsendeauftrag sowie die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt. 

Die den Entscheidungen zu Grunde liegenden Fälle hatten gemeinsam, dass die Arbeitslosen der Arbeitsagentur ihren Umzug nicht mitgeteilt hatten. Mit diesen Entscheidungen schließt sich das Gericht der herrschenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz an.

(SG Koblenz, Urteil vom 09.03.2016, Az.: S 9 AL 145/14 und Urteil v. 23.03.2016 Az.: S 9 AL 165/14)

Quelle: C.H. Beck


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