Kein Ausgleichsanspruch nach Abriss von Nachbarwand

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Mit Urteil vom 16.04.2010 zum Az. V ZR 171/09 hat der BGH in Abgrenzung seiner Rechtsprechung zu sog. Grenzeinrichtungen entschieden, dass der Abriss eines entlang der Grundstücksgrenze errichteten Gebäudes, aufgrund dessen ein sich auf dem angrenzenden Grundstück befindliches Gebäude vor Witterungseinflüssen geschützt werden muss, keinen Ausgleichsanspruch dessen Eigentümers begründet.


Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im rückwärtigen Bereich zweier benachbarter Grundstücke waren diese an der gemeinsamen Grenze bebaut, und zwar mit einem Haus- bzw. Stallgebäude. Nachdem der Grundstücksnachbar das Stallgebäude abreißen ließ, fehlte an dieser Stelle der Außenwand jeglicher Witterungsschutz, der ansonsten in dem darüber hinaus gehenden Bereich in Gestalt von Faserzementplatten an der Außenwand des Hauses angebracht war. Für die Vervollständigung der Verkleidung der Außenwand auch an dieser Stelle verlangte der Eigentümer des Hausgrundstückes von seinem Grundstücksnachbarn einen Aufwendungsersatz von 3.271,37 EUR.


Der BGH hat in letzter Instanz einen solchen Anspruch verneint. Nach § 903 BGB sei der Eigentümer einer Sache berechtigt, mit dieser nach Belieben zu verfahren. Nur soweit das Gesetz oder Rechte Dritter der Ausübung dieses Rechtes entgegenstehen, hätten diese zurückzutreten. Solche Rechte könnten sich zwar aus der Gemeinschaftlichkeit einer Grenzeinrichtung oder aber dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis im weitesten Sinne ergeben. Die bloße Gemeinschaftlichkeit einer Wand hindere zwar keinen der betroffenen Nachbarn an dem Abriss seiner Grundstücksbebauung, allerdings begründe der einseitige Abriss einen Anspruch auf Schutz der gemeinschaftlichen Wand (bspw. gem. § 10 Abs. 3 Nds NRG). Im vorliegenden Fall verneint der BGH jedoch das Vorliegen einer gemeinschaftlichen Einrichtung bzw. „Nachbarwand“ i.S.d. Nachbarrechtsgesetzes. Vielmehr handele es sich um eine bloße „Grenzwand“, die nur gem. §§ 907 ff. BGB, § 16 Nds NRG geschützt ist. Der finanzielle Vorteil, der sich daraus ergibt, dass eine solche an die Grenze gebaute Wand keines vollständigen Witterungsschutzes bedarf, wie dieser von einer parallel errichteten Grenzwand auf einem Nachbargrundstück geboten wird, wird von den Regelungen des BGB und – im vorliegenden Fall Niedersächsischen – Nachbarrechtsgesetz nicht umfasst, so dass der Eigentümer der (verbliebenen) Grenzwand daher von seinem Nachbarn nicht die Kosten der nunmehr erforderlichen Isolierung derselben verlangen kann.


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