Kein Badminton – BSG lehnt Kostenübernahme für Sportprothese ab

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Die Frage, welche Hilfsmittel von der Krankenkasse zum Ausgleich einer Behinderung zur Verfügung zu stellen sind, ist wiederholt Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten, insbesondere auch im Bereich von Beinprothesen. Die Abgrenzungsversuche wirken dabei immer konstruierter und schwerer nachvollziehbar.  

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte am 21.03.2013 (Az.: B 3 KR 3/12 R) über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem ein Versicherter nach Amputation des rechten Unterschenkels, zum Zweck der Ausübung sportlicher Aktivitäten (insbesondere Badminton), eine speziell hergestellte Sportprothese beantragt hatte. Ausgestattet war der Versicherte bereits mit einer Unterschenkelprothese und einer Badprothese für den Nassbereich. Mit der begehrten Prothese sollten besondere schnelle und kraftvolle Sprünge möglich sein.

Das BSG unterscheidet regelmäßig zwischen dem unmittelbaren und mittelbaren Behinderungsausgleichs. Bei dem unmittelbaren Behinderungsausgleich soll ein weitgehender Ausgleich eines Funktionsdefizites, und zwar unter Berücksichtigung des medizinischen und technischen Fortschrittes erfolgen. Ob ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen ist, braucht nicht festgestellt werden, da die unmittelbar auszugleichende Funktionseinbuße immer ein Grundbedürfnis betrifft. Auf dieser Grundlage hatte das BSG bereits einen Anspruch auf eine Badprothese für den Nassbereich bejaht, da damit die Erfüllung eines Mobilitätsbedürfnisses in Nassbereichen erfolgt, was wiederum ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens sein soll. Dem BSG geht es dabei nicht um die sportliche Betätigung des Schwimmens, obwohl die Badprothese gerade dafür benötigt wird. Anders sieht es da schon wieder für Prothesen aus, die salzwasserbeständig sind. Diese braucht man insbesondere für das Meer. Hier soll es nicht um das gefahrlose Gehen in Nassbereichen innerhalb und außerhalb der Wohnung gehen, sondern um den Aufenthalt in einer ganz speziellen Umgebung.

Anders sieht es auch beim mittelbaren Behinderungsausgleich aus (z. B. Rollstuhl oder Schiebehilfe, spezielle Bikes etc.). Dies ist nur dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Dies ist neben dem selbständigen Wohnen das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraumes.

Bei der Sportprothese geht es aber um den unmittelbaren Behinderungsausgleich, dennoch stellt das BSG auf das Grundbedürfnis „Gehen" ab und meint, dass die Prothese gerade nicht zur Bewältigung von Mobilitätserfordernissen im Alltag benötigt wird, sondern ausschließlich für den Freizeitsport, der bereits weitgehend durch die normale Laufprothese ermöglicht werde. Der Gebrauchsvorteil der Prothese sei damit jedoch nicht wesentlich, weil sie nur für den Freizeitsport, hier Badminton, einsetzbar sei. Die Kostenübernahme wurde folglich abgelehnt.

Ansonsten ist jeder technische Fortschritt von der Krankenkasse jedoch weiter mitzutragen, sofern ein Gebrauchsvorteil für den Alltag festgestellt werden kann. Schwierig wird weiterhin die Abgrenzung zwischen Anfang und Ende des Alltages sein (Süßwasser ja - Salzwasser nein).

RA Matthias Herberg,

Fachanwalt für Medizinrecht,

Fachanwalt für Sozialrecht,

Tel. (0351) 80 71 8-56, herberg@dresdner-fachanwaelte.de

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