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Kein deutscher Reisepass für Kind einer indischen Leihmutter

  • 1 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

[image]In einem aktuellen Fall wurde im Dezember 2010 in Indien ein Kind geboren. Dieses Kind stellte, vertreten durch ein deutsches Ehepaar, den Antrag auf Ausstellung eines deutschen Reisepasses. Dieser Antrag wurde jedoch mit dem Hinweis, dass die deutsche Staatsangehörigkeit fraglich sei, durch die deutsche Botschaft in Indien abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin folgte in seinem Beschluss im Eilverfahren der Ansicht der deutschen Botschaft. Ein deutscher Reisepass darf nur deutschen Staatsbürgern ausgestellt werden. Bestehen an der deutschen Staatsbürgerschaft Zweifel, so darf die Ausstellung verweigert werden. Grundsätzlich erhält ein Kind die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn ein Elternteil diese Staatsangehörigkeit besitzt. Hier ist dies fraglich, denn die Frau wäre bei der Geburt des Kindes 55 Jahre alt gewesen, was eher unwahrscheinlich ist. Außerdem konnte die Frau keinen Nachweis über eine Schwangerschaft bzw. die Geburt eines Kindes führen. Selbst wenn die biologische Vaterschaft des Mannes feststehe, so führe dies rechtlich noch nicht zwangsläufig zur Ausstellung eines deutschen Reisepasses für das Kind. Denn einerseits gilt nach indischem Recht der Ehemann der Frau, die das Baby als Leihmutter zur Welt gebracht hat, als Vater des Kindes. Andererseits gilt auch nach deutschem Recht der Mann als Vater eines Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder der gerichtlich als Vater festgestellt wurde. Da hier keiner der Fälle zutrifft, besteht kein Anspruch auf Ausstellung eines deutschen Reisepasses.

(VG Berlin, Beschluss v. 15.04.2011, Az.: VG 23 L 79.11)

(WEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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