Kein Entgeltanspruch des Pflegeheimträgers bei vorzeitigem Heimwechsel

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Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 04.10.2018 – III ZR 292/17 – nunmehr entschieden, dass der Bewohner eines Pflegeheims, welcher Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung bezieht, das vereinbarte Entgelt an das Heim nur bis zu seinem Auszug bezahlen muss und nicht bis zum Ende der Kündigungsfrist.

Entscheidend ist die Regelung des § 87a Abs. 1, S. 1 SGB XI, dem das Prinzip der tagesgleichen Vergütung zugrunde liegt, d. h., dass ein Zahlungsanspruch des Heimträgers nur für die Tage besteht, in denen sich der Pflegebedürftige tatsächlich im Heim aufhält. Die Vorschrift des § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XI regelt sowohl die Zahlungspflicht des Kostenträgers als auch die Vergütungspflicht des Heimbewohners. Hierbei handelt es sich um eine vorrangige Sonderregelung zugunsten von Heimbewohnern, die gleichzeitig Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung beziehen, gegenüber den heimvertraglichen Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes Abweichende Vereinbarungen zur taggenauen Vergütung sind nicht wirksam.

Nach der üblichen Praxis der Heimträger werden die durch Leerstände verursachten Kosten im Rahmen der Auslastungskalkulation sowie durch gesonderte Wagnis- und Risikozuschläge in die Pflegesätze eingerechnet und anschließend anteilig auf die Heimbewohner umgelegt. Deshalb hat der Gesetzgeber den Zahlungsanspruch des Heimträgers bei Versterben oder bei einem Auszug des Heimbewohners auf den Tag der Beendigung der tatsächlichen Leistungserbringung begrenzt.


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