Kein Lohn für Minijobber während des Lockdowns

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Dies entschied nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Rahmen seines Urteils vom 13.10.2021, 5 AZR 211/21.

Muss ein Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund des staatlich angeordneten Lockdowns zur Bekämpfung der Corona-Pandemie schließen, muss er das Risiko des Arbeitsausfalls nicht tragen. Ihm das Betriebs- und Lohnrisiko im Fall der fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers aufzubürden, ist unangemessen. Wäre der Arbeitgeber zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Lohns auch im Fall der staatlich angeordneten Betriebsschließung verpflichtet, liefe er Gefahr, die Existenz seines Betriebes zu gefährden. Vor diesem Hintergrund entschied nun das BAG, den Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer von seiner Zahlungspflicht zu befreien. Diese Entscheidung trifft insbesondere Minijobber schwer, erhalten sie für die Zeit der Betriebsschließung weder einen Lohn vom Arbeitgeber noch Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld.

Entgegen der von vielen Arbeitnehmern vertretenen Ansicht gehört die behördlich angeordnete Betriebsschließung eines Unternehmens nicht zum sogenannten Betriebsrisiko des Arbeitgebers, die ihn zur Lohnfortzahlung zwingt. Der Arbeitgeber hat die Betriebsschließung nicht zu vertreten, so dass er sich im Verhältnis zu seinem Arbeitnehmer auch nicht in den Verzug der Annahme der von ihm zu leistenden Arbeit begibt. Im Fall der staatlich angeordneten Betriebsschließung realisiert sich ein im Betrieb des Arbeitgebers angelegtes Betriebsrisiko nicht. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer ist vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage, für den der Arbeitgeber nicht einzustehen hat.

Es ist somit Sache des Staates, für einen adäquaten Ausgleich des finanziellen Nachteils des von der Betriebsschließung betroffenen Arbeitnehmer zu sorgen. Regelmäßig wird dieser durch die Gewährung des sogenannten Kurzarbeitergeldes vorgenommen. Vor dem Hintergrund, dass Minijobber jedoch der sogenannten Sozialversicherungspflicht nicht unterliegen, erfüllen sie die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes nicht, so dass sie im Endeffekt leer ausgehen.

Dies gilt ebenso im Hinblick auf das Arbeitslosengeld. Vor dem Hintergrund, dass der Arbeitgeber keinen Lohn schuldet und der Arbeitnehmer nicht beschäftigungslos ist, besitzt er keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld.

Wie der Gesetzgeber dieses Problem lösen wird, bleibt abzuwarten! Die Entscheidung, die den Arbeitgeber entlastet, belastet den Arbeitnehmer nicht selten sehr.

Sollten Sie Fragen zur Lohnfortzahlung, zum Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld im Fall der coronabedingten Betriebsschließung haben, zögern Sie nicht und setzen Sie sich mit mir in Verbindung.


Wiebke Kause

Rechtsanwältin

Fachanwältin im Familienrecht

zertifizierte Verfahrensbeiständin



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