Kein Pfändungsschutz bei Unterhaltszahlungen an Stiefkinder
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[image]Zwar ist in den letzten Jahren die Scheidungsrate in Deutschland gesunken. Dennoch gibt es mittlerweile immer mehr sogenannte Patchworkfamilien. Hier leben die Paare mit ihren Kindern aus vorigen Beziehungen zusammen unter einem Dach. Verdient dann nur ein Elternteil Geld, wird damit die gesamte Familie finanziert. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen hat nun entschieden, dass jedoch alle Aufwendungen für die Stiefkinder bei der Berechnung des pfändungsfreien Grundbetrages vom Arbeitseinkommen unberücksichtigt bleiben.
Im zugrunde liegenden Fall wohnte ein Arbeitnehmer mit seiner Lebensgefährtin und deren drei Kindern in einer Wohnung. Als ein Teil seines Arbeitseinkommens gepfändet werden sollte, wendete er ein, dass er für die drei Kinder unterhaltspflichtig sei und daher der pfändungsfreie Grundbetrag seines Einkommens erhöht werden müsse. Das Verwaltungsgericht war jedoch der Ansicht, dass die Unterhaltszahlungen für die Stiefkinder wegen fehlender Unterhaltspflicht nicht zu berücksichtigen seien.
Das OVG schloss sich dieser Entscheidung an. Da die Kinder mit dem Arbeitnehmer nicht verwandt seien, bestehe keine gesetzliche Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen. Im Zweifel könne zwar auch stillschweigend eine Unterhaltspflicht des Arbeitnehmers angenommen werden. Dies sei jedoch einzelfallabhängig und jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn anderweitig für den Lebensunterhalt der Kinder gesorgt werden könne. Dies sei unter anderem der Fall bei Erhalt einer Waisenrente oder Unterhaltszahlungen vom leiblichen Elternteil, sofern der Betrag über dem Sozialhilfesatz von derzeit 251 Euro liege. Damit erhöhen Aufwendungen für Stiefkinder den Pfändungsfreibetrag beim Arbeitseinkommen gerade nicht.
(OVG Niedersachsen, Beschluss v. 08.03.2011, Az.: 5 LA 215/10)
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