Kein Recht auf "Home schooling" wegen unchristlicher Lerninhalte

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Die Schulgesetze der Länder schreiben die allgemeine Schulpflicht vor. Die Schulpflicht ist durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule zu erfüllen. Ausnahmen von der allgemeinen Schulpflicht können beim Vorliegen eines wichtigen Grundes genehmigt werden. Ein solcher Grund liegt vor, wenn bei Abwägung der individuellen Umstände die Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule mit nicht hinnehmbaren Folgen für die Schüler und ihre Eltern verbunden wäre. 

Im vorliegenden Fall beantragten Eltern die Befreiung ihres Kindes von der allgemeinen Schulpflicht, da die Lerninhalte der Schullehrpläne nicht mit ihrem christlichen Weltbild und Werten übereinstimmten. Insbesondere lehnten sie Sexualerziehung und Evolutionslehre ab. Zum Schutz ihres Kindes vor Fehlinformationen und aufgrund des ohnehin teilweise sehr schlechten Bildungsstandes von Schulabgängern wollten die Eltern ihr Kind selbst unterrichten. Sie verwiesen auch darauf, dass die häusliche Schulerziehung ("Home schooling") in vielen europäischen Ländern bereits erlaubt sei. Das Gericht sah darin jedoch keine wichtigen Gründe zur Befreiung des Kindes von der Schulpflicht. Zwar sei das Elternrecht auf konfessionelle Erziehung im Grundgesetz verankert, doch sei dieses Recht durch den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag einschränkbar. Dabei stellte das Gericht klar, dass auch der Staat über im Grundgesetz verankerte Werte verfüge, welche durch staatliche Organe zu vermitteln sind. Der staatliche Erziehungsauftrag sei dem elterlichen nicht nachrangig, sondern gleichgeordnet. Im Übrigen befand das Gericht die für das Kind durch die Schulpflicht entstehenden Nachteile als verfassungsrechtlich zumutbar. (OVG NRW, Urt. v. 05.09.2007, Az. 19 A 4074/06)  

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