Kein Umzug bei Unterhaltsgefährdung?
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[image]Der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes darf nicht durch private Belange des Unterhaltspflichtigen - z. B. einen Umzug - gefährdet werden. Beide Elternteile sind gleichermaßen dazu verpflichtet, ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen. Hierzu gehört es auch, die eigene Arbeitskraft einzusetzen und einer zumutbaren Beschäftigung nachzugehen. Unterlässt dies ein Elternteil pflichtwidrig, so kann er dennoch dazu verpflichtet werden, Unterhalt zu zahlen, obwohl er eigentlich nicht leistungsfähig ist.
Vater zieht zu neuer Freundin
Im konkreten Fall trennte sich ein Ehepaar und stritt vor Gericht darum, ob, und wenn ja, in welcher Höhe der Mann für das gemeinsame Kind Unterhalt zu zahlen hat. Nachdem ihm von seinem bisherigen Arbeitgeber krankheitsbedingt gekündigt worden war, suchte er in seinem Heimatort keine neue Arbeit, sondern zog zu seiner neuen Lebensgefährtin, die etwa 300 km von seinem früheren Wohnsitz entfernt lebte. Er war der Ansicht, dass der Umzug und die damit verbundenen Unkosten unterhaltsrechtlich gebilligt werden müssten, und lehnte eine weitere Unterhaltszahlung an sein Kind ab.
Mindestunterhalt darf nicht gefährdet werden
Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken sah den Vater jedoch nach § 1606 III 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) als unterhaltspflichtig an. Die Mutter komme ihrer Unterhaltspflicht dergestalt nach, dass das Kind bei ihr wohne und sie es betreue. Damit müsse der Vater den sog. Barunterhalt leisten. Hierzu müsse er nach Art. 6 II GG (Grundgesetz) eine zumutbare Beschäftigung ausüben. Anderenfalls könne ihm unter Umständen ein sog. fiktives Einkommen angerechnet werden, das sich danach richte, was der Unterhaltspflichtige - z. B. gemessen an Ausbildung und Berufserfahrung - realistisch erzielen könne.
Immerhin habe der Vater nur in eigenem Interesse gehandelt, als er zu seiner Freundin zog, sodass es bei der Berechnung des Unterhalts irrelevant sei, dass er nun nur noch eingeschränkt leistungsfähig sei. Der Umzug gefährde den Mindestunterhalt seines Kindes und dürfe daher unterhaltsrechtlich nicht gebilligt werden. Dem Vater werde daher ein fiktives Einkommen zugeschrieben, woraus der Unterhalt für das Kind zu berechnen sei.
(OLG Saarbrücken, Beschluss v. 17.11.2011, Az.: 6 UF 110/11)
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