Kein Verbraucherbauvertrag bei Vertrag über einzelnes Gewerk eines Neubauvorhabens

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Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 16. März 2023 - VII ZR 94/22) entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB vorliegt. 

In dem konkreten Fall hatte eine Klägerin Leistungen für Innenputz- und Außenputzarbeiten auf Einheitspreisbasis erbracht. Die Beklagten hatten als private Bauherren den Neubau in Auftrag gegeben und die erforderlichen Gewerke an einzelne Bauunternehmer vergeben. Die Klägerin forderte die Beklagten zur Zahlung des offenen Betrags auf und verlangte anschließend eine Sicherheitsleistung im Sinne von § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Landgericht gab der Klage auf Sicherheitsleistung statt, das Berufungsgericht wies die Klage jedoch ab. Es vertrat die Auffassung, dass die Parteien einen Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB geschlossen hätten. 

Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und stellte fest, dass die Parteien keinen Verbraucherbauvertrag geschlossen haben. 

Ein Verbraucherbauvertrag setzt nach § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB voraus, dass der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet wird. Es reicht nicht aus, dass der Unternehmer die Verpflichtung zur Erbringung eines einzelnen Gewerks im Rahmen eines Neubaus eines Gebäudes übernimmt. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 BGB liegen somit nicht vor. Eine Erweiterung des Begriffs des Verbraucherbauvertrags aufgrund einer allgemeinen Zielvorstellung des Verbraucherschutzes ist nicht möglich, da dies im Gesetzestext nicht erkennbar ist und das Gebot der Rechtsklarheit verletzt würde.


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