Kein Vergütungsanspruch bei Streikbeteiligung
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Mit der Kündigungsschutzklage kann ein Arbeitnehmer gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vorgehen. Ist die Kündigung unwirksam, so wird dies durch das Arbeitsgericht festgestellt. Für die Zeit zwischen Urteil und dem Zugang der Kündigung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohn zu. Ob dies jedoch auch dann gilt, wenn der Arbeitnehmer währenddessen streikt, entschied das Bundesarbeitsgericht in folgendem Fall.
Die Gewerkschaft rief die Beschäftigten zu einem unbefristeten Streik auf. An diesem Streik beteiligte sich auch die Arbeitnehmerin. Sie wurde nach Streikbeginn fristlos gekündigt. Die Arbeitnehmerin beteiligte sich auch nach der Kündigung am Streik. Das Arbeitsgericht stellte im Kündigungsschutzverfahren die Unwirksamkeit der Kündigung fest. Die Arbeitnehmerin klagte nun bis zum Bundesarbeitsgericht auf Bezahlung des Lohnes für die Zeit zwischen Zugang der Kündigung und dem Urteil.
Das Bundesarbeitsgericht verneinte einen Lohnanspruch der Arbeitnehmerin. Durch das Urteil im Kündigungsschutzprozess stehe zwar fest, dass das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin nicht wirksam beendet wurde. Jedoch war die Arbeitnehmerin wegen ihrer Beteiligung am Streik leistungsunwillig und habe deshalb keinen Anspruch auf Lohn und Gehalt für die Zeit der Streikbeteiligung.
(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 53/12, Urteil vom 17.07.2012 - 1 AZR 563/11 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.05.2011 - 8 Sa 155/11)
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