Kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen durch Covid-19?

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Die Corona-Krise stellt für viele gastronomische Betriebe eine wirtschaftliche Bedrohung dar. Bei hohen Einnahmeverlusten kann eine abgeschlossene Betriebsschließungsversicherung von existenzieller Bedeutung sein. Diese Versicherung soll Unternehmen unter anderem gegen die Gefahren einer behördlich angeordneten Schließung aufgrund einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit oder eines Krankheitserregers absichern.

Was geschieht jedoch, wenn Ihr Versicherer mitteilt, dass die abgeschlossene Betriebsschließungs-versicherung in ihrem Falle nicht greifen soll und/oder nur eine geringe Entschädigung angeboten wird?

Am 15.07.2020 hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen aus einer Betriebsschließungsversicherung besteht, wenn diese Versicherung Deckungsschutz für "nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG) Krankheiten und Krankheitserreger" gewährt, wobei der Covid-19-Erreger  und Sars-Cov-2 nicht erwähnt wird. 

Mit anderen Worten für diesen Fall: ist in der Betriebsschließungspolice der Covid-19-Erreger oder Sars-Cov-2 nicht explizit aufgeführt, gibt es nach diesem Beschluss keinen Versicherungsschutz. Das aber würde bedeuten, dass der Versicherungsnehmer stets Gefahr läuft, bei Ausbruch einer neuen Epidemie auf dem Schaden der Betriebsschließung sitzen zu bleiben. Welcher Versicherungsnehmer liest sich die Police so genau durch und kennt den feinen Unterschied (..nur die im Folgenden aufgeführte Krankheiten..)?

Wird diese Auffassung unter den Versicherern und Gerichten überwiegend vertreten, hätte das fatale Folgen für unzählige Gastronominnen und Gastronomen in Deutschland! 

In Bayern wurde bereits eine Empfehlung für die Versicherer herausgegeben. Es wird empfohlen, den Versicherten lediglich 10-15 Prozent der bei Betriebsschließungen üblichen Tagessätze zu zahlen (zeitlich beschränkt).

Für viele Betroffene kann diese kleine Geste der Versicherer keine wirkliche Abhilfe der finanziellen Schwierigkeiten darstellen. Deshalb unser Tipp: Geben Sie sich als Versicherungsnehmer nicht mit dem erstbesten Angebot zufrieden. Entscheidend ist der abgeschlossene Versicherungsvertrag im Einzelfall. 

Wichtig für Sie zu wissen: es kommt immer auf den durchschnittlichen Versicherungsnehmer an, wie hätte er die Police verstanden.

Sollten Sie eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben und der Versicherer die Zahlung verweigern oder einen Teilbetrag angeboten haben, sollten Sie ihren Versicherungsvertrag im Einzelnen auf Ihre Ansprüche prüfen lassen.

Gerne helfen wir Ihnen bei der Prüfung Ihres Betriebsschließungsversicherungsvertrages und der Durchsetzung Ihrer Ansprüche aus diesem. Sprechen Sie uns an. Wir vertreten eine Vielzahl von Gastronominnen und Gastronomen und stehen ihnen in Zeiten der Krise zur Seite.

Rechtsanwältin Angelika Sackmann  



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