Keine 40,00 EUR Verzugspauschale bei Lohnverzug im Arbeitsrecht – das BAG hat entschieden.

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Werden Schulden nicht pünktlich bezahlt und tritt Verzug ein, kann der Gläubiger gemäß § 288 Abs. 5 BGB vom Schuldner (wenn er kein Verbraucher ist) neben der eigentlichen Schuld und Verzugszinsen auch eine Verzugspauschale von 40,00 EUR fordern. Damit sollen etwaige Kosten des Gläubiger pauschal abgegolten werden. Dadurch wird aber auch der Druck auf den Schuldner zur pünktlichen Zahlung erhöht.

Es war bislang umstritten, ob die Verzugspauschale auch im Arbeitsrecht gilt, also dann, wenn der Arbeitslohn nicht pünktlich gezahlt wird.

Unter anderem die Landesarbeitsgerichte Köln und Düsseldorf hatten dies bejaht. Das hatte ich in einem Rechtstipp auch so mitgeteilt.

Nun hat aber das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.09.2018 – Aktenzeichen 8 AZR 26/18 – entschieden, dass die Verzugspauschale im Arbeitsrecht nicht geltend gemacht werden kann.

Da gemäß § 12 a ArbGG in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht auch kein Kostenerstattungsanspruch besteht (auch nicht, wenn man den Prozess gewinnt), bedeutet dies:

Wenn der Arbeitgeber Lohn nicht bezahlt, kann der Arbeitnehmer diesen einklagen. Zinsen kann er zusätzlich geltend machen. Der Arbeitnehmer erhält aber weder die Verzugspauschale von 40,00 EUR, noch sind ihm seine Kosten zu erstatten. Es lohnt sich damit oft finanziell nicht, geringere Lohnrückstände (z. B. nicht gezahlte Zuschläge oder Überstunden) einzuklagen. 

Unredliche Arbeitgeber – die Zuschläge, Überstunden etc. nicht ordnungsgemäß bezahlen – werden also durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung bevorzugt. Der betroffene Arbeitgeber muss hingegen entweder mühsam und zeitintensiv seine Ansprüche einklagen und bleibt dann auf den Kosten sitzen – oder er verzichtet auf sein Geld.

Die Verzugspauschale hätte wenigstens etwas Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt und zudem dem Arbeitnehmer einen kleinen finanziellen Ausgleich gegeben – leider sehen Gesetzgeber und Bundesarbeitsgericht das anders.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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