Keine anlasslose Haftung des Anschlussinhabers für Filesharing volljähriger Familienmitglieder

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 08.01.2014 entschieden, dass ein Anschlussinhaber für illegales Filesharing eines volljährigen Familienmitgliedes nicht haftet, wenn der Anschlussinhaber keine Anhaltspunkte für das illegale Filesharing hatte (Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12).

In dem Fall wurde dem Anschlussinhaber von den Rechteinhabern eine Urheberrechtsverletzung dahingehend vorgeworfen, er habe über seinen Internetanschluss mehrere tausend Musiktitel illegal über eine Tauschbörse zum Download angeboten. Der Anschlussinhaber wurde daraufhin auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 EUR in Anspruch genommen.

Der beklagte Anschlussinhaber verteidigte sich damit, dass nicht er, sondern sein volljähriger Stiefsohn für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sei, was dieser auch gegenüber der Polizei im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung eingeräumt hatte.

Die Vorinstanzen verurteilten den Anschlussinhaber noch auf Zahlung der Abmahnkosten mit der Begründung, er habe seinen Stiefsohn auch ohne Anlass nicht hinreichend dahingehend belehrt, solche Rechtsverletzungen nicht zu begehen und die Nutzung von illegalen Tauschbörsen im Internet zu unterlassen.

Der Bundesgerichtshof hat nun die Entscheidung der Vorinstanz einkassiert und das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes sei bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienmitglieder zu berücksichtigen, dass die Überlassung auf einer familiären Verbundenheit beruhe. Zudem sei der Volljährige für seine Handlung selbst verantwortlich. Der Anschlussinhaber dürfe deshalb den Anschluss auch ohne vorherige Belehrung und ohne Überwachung an volljährige Familienmitglieder überlassen. Der Anschlussinhaber müsse erst dann Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen ergreifen, wenn er konkreten Anlass (z. B. durch eine Abmahnung) für die Befürchtung habe, das volljährige Mitglied missbrauche den Internetanschluss für Rechtsverletzungen. Im zu entscheidenden Fall lagen solche Anhaltspunkte für den Anschlussinhaber nicht vor.

Fazit: Die Entscheidung ist aus Sicht der Anschlussinhaber begrüßenswert. Das Vertrauen im Rahmen des Familienbundes ist besonders schützenswert, sodass jedenfalls das Internetnutzerverhalten eines volljährigen Familienmitgliedes nicht anlasslos überwacht bzw. kontrolliert werden muss.

In der bislang vorliegenden Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs sind allerdings keine Ausführungen zu der umstrittenen Frage gemacht, welche Angaben der Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast zu machen hat, insbesondere, ob ihm zugemutet werden kann, eigene Familienmitglieder zu belasten. Evtl. enthält die Urteilsbegründung hierzu nähere Ausführungen, die derzeit aber noch nicht im Volltext vorliegt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Volker Blees

Beiträge zum Thema