Keine Anrechnung von Schmerzensgeld bei Sozialhilfe
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Eine einmalige Schmerzensgeldzahlung einer Versicherung stellt in der Sozialhilfe nach dem SGB XII nach Ablauf des „Zuflussmonats" nicht anrechenbares Vermögen dar, selbst wenn die Vermögensfreigrenze überschritten wird. Auch der Zinsertrag aus dem Schmerzensgeldkapital ist anrechnungsfreies Schonvermögen. Das hat das SG Karlsruhe im Januar 2010 unter Hinweis auf §§ 83 Abs. 2, 90 Abs. 3 SGB XII entschieden. Eine vergleichbare Regelung der Nichtanrechnung von Schmerzensgeld als Einkommen enthält das SGB II für den Fall des Bezugs von Arbeitslosengeld II.
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