Keine Anzeigepflichtverletzung bei fahrlässiger Unkenntnis vom anzeigepflichtigen Umstand

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Der BGH hat am 25.09.2019 (Az. IV ZR 247/18) beschlossen, dass die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG eine positive Kenntnis von einem gefahrerheblichen Umstand voraussetzt, welche von dem Versicherer zu beweisen ist. Das Recht des Versicherers zur Vertragsanpassung knüpft hierbei nicht lediglich an die objektive Sachlage, d. h. das Vorliegen bestimmter Gefahrumstände, an, sondern erfordert eine objektive Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit des Versicherungsnehmers.

Der Versicherte hatte bei dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht angegeben, dass er eine Wadenbeinfraktur links erlitten hatte und deshalb stationär behandelt und krankgeschrieben wurde. Nach seinem damaligen Kenntnisstand habe es sich um einen komplikationslosen und verheilten Bruch ohne Verletzung des Sprunggelenks gehandelt. Dies hatte er gegenüber dem damaligen Versicherungsvertreter offenbart, der ihm daraufhin zugesagt hatte, dass die Fraktur unter diesen Voraussetzungen bei Vertragsabschluss nicht angegeben werden muss. Darauf hatte sich der Versicherungsnehmer verlassen.

Der Versicherer hatte nach Kenntnis der Verletzung im Wege einer Vertragsanpassung nachträglich in die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eine Ausschlussklausel aufgenommen, welche Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit ausschließt, deren Ursache die Unfallverletzung am linken Außenknöchel des Fußes oder nachgewiesene Folgen dieses Leidens bilden.

Der BGH hat nunmehr bestätigt, dass keine Verletzung gegen die Anzeigepflicht vorliegt, da der Versicherte bei der Antragstellung davon ausging, dass eine Gelenkbeteiligung bei seiner erlittenen Fraktur nicht vorgelegen habe.


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