Keine Aufhebung des Sorgerechts durch einen Vergleich!

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Das OLG Köln entschied am 8.11.2023 (Az.: II - 14 UF 187/23) in einem Sorgerechtsverfahren, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht für zwei Kinder aus einer geschiedenen Ehe der Kindesmutter ausschließlich übertragen wird. Trotz einer zuvor gerichtlich gebilligten Wechselmodellregelung, die eine geteilte Zuständigkeit zwischen den Eltern suggeriert, liegt die alleinige Bestimmung des Lebensmittelpunktes der Kinder nun bei der Mutter. Diese Entscheidung basiert auf einer schwerwiegenden und anhaltenden Kommunikationsstörung zwischen den Eltern, die es ihnen unmöglich machte, sich auf einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt der Kinder zu einigen. Es wurde festgestellt, dass die alleinige Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch die Mutter im besten Interesse der Kinder ist, vor allem wegen der konflikthaften Beziehung der Eltern und um die Geschwisterbindung zu wahren. Wichtig ist dabei die Feststellung des Gerichts, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht gleichzeitig eine Festlegung bezüglich des Residenz- oder Wechselmodells darstellt und alle Entscheidungen primär dem Kindeswohl folgen müssen. Der Vater scheiterte sowohl mit seinem Hauptantrag zur Beibehaltung des Wechselmodells als auch mit seinem Hilfsantrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, da diese Anträge das Sorgerecht mit dem Umgangsrecht verwechselten, welche rechtlich separat behandelt werden müssen.

Das OLG Köln hat in einem Sorgerechtsverfahren (Beschl. v. 8.11.2023 - 11-14 UF 187/23) entschieden, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für zwei Kinder einer geschiedenen Ehe ausschließlich der Kindesmutter zu übertragen. Eine Wechselmodellregelung, obwohl zuvor gerichtlich gebilligt, ändert nicht die Zuständigkeit für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes der Kinder. Diese Entscheidung berücksichtigte die schwerwiegende und anhaltende Kommunikationsstörung zwischen den Eltern, die keine Einigung über den Lebensmittelpunkt der Kinder erreichen konnten. Ferner wurde festgestellt, dass es dem Wohl der Kinder am besten entspricht, if die alleinige Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei der Kindesmutter liegt, insbesondere wegen der Konflikthaftigkeit der Beziehung zwischen den Eltern und der Notwendigkeit, die Geschwisterbindung zu erhalten. Der Beschluss betont, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht automatisch eine Entscheidung über das Residenzmodell oder Wechselmodell beinhaltet und dass jegliche Entscheidungen hinsichtlich der Sorge- und Umgangsregelung primär am Kindeswohl ausgerichtet sein müssen.


Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 08.11.2023, Az.: II - 14 UF 187/23



Die gemeinsam sorgeberechtigten beteiligten Eltern trennten sich im Juli 2019 voneinander. Der Vater beantragte daraufhin, ihm für die gemeinsamen 2012 und 2014 geborenen Kinder das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zu übertragen. Im Verfahren trafen die Eltern dann eine Vereinbarung zum Wechselmodell, welche durch das Gericht gebilligt wurde. 

Im vorliegenden Verfahren beantragten die Eltern in der ersten Instanz wechselseitig, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf sich allein zu übertragen. Das Gericht holte ein psychologisches Sachverständigengutachten ein und übertrug dann das Sorgerecht im Teilbereich Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter. 

Der Vater legte gegen diesen Beschluss Beschwerde zum OLG Köln ein. Er beantragt nun, dass die Anordnung des Wechselmodells, hilfsweise soll ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder übertragen werden. Der Vater will damit die Aufrechterhaltung des Wechselmodells erreicht.

Problematisch ist hier die Verquickung von Umgangsrecht und Sorgerecht, denn es handelt sich um zwei getrennte Verfahrensgegenstände.


1. Umgangsrecht ist nicht Sorgerecht

Das Gericht stellte fest, dass der Vater als Hauptantrag die Beibehaltung des Wechselmodells verfolgte und es sich dabei um eine Frage des Umgangsrechts nach § 1684 BGB handelt. Da vorliegend ein gerichtlich gebilligter Umgangsvergleich zum Wechselmodell existiert, kann hierüber nur im Rahmen eines Umgangsverfahrens entschieden werden. Das vorliegende Verfahren ist aber ein Sorgerechtsverfahren, weshalb der Vater mit seinem Hauptantrag zur Aufrechterhaltung des Wechselmodells scheiterte.


2. Aufenthaltsbestimmungsrecht

Es ist deshalb wichtig, dies hier genau abzugrenzen, weil für die Abänderung einer gerichtlich gebilligten Umgangsregelung andere Voraussetzungen vorliegen müssen, als für die Aufhebung der elterlichen Sorge und Übertragung derselben auf den Antragsteller (im Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts).

Die Abänderung einer gerichtlich gebilligten Umgangsregelung nach § 1696 BGB ist nur bei solchen Gründen angezeigt ist, die das Kindeswohl triftig und nachhaltig berühren. 

Die Aufhebung der elterlichen Sorge im Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts dagegen erfolgt nach § 1671 Abs. 1 Ziff 2 BGB wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der elterlichen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Vorliegend handelt es sich um ein Sorgerechtsverfahren. Es war also zu prüfen, ob die Aufhebung der elterlichen Sorge im Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater dem Wohl der Kinder am besten entspricht.

Das Gericht stellte unter anderem eine schwerwiegende und nachhaltige Störung in der Kommunikation der Eltern fest. Es befürchtete, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird, wenn die Eltern gezwungen sind, die Sorge gemeinsam auszuüben. Es fehlt den Eltern an der Fähigkeit, sich sachlich über die Belange der Kinder auszutauschen. So nahm das Gericht Bezug auf die Feststellungen des Amtsgerichts Bezug: "Die Hochkonflikthaftigkeit im Familiensystem hat sich in der Vergangenheit weiter daran gezeigt, dass die Kindesmutter den Kindesvater in ihrem – inzwischen gelöschten – Instagram-Account unter dem Decknamen P. X. als Lügner und Narzissten dargestellt hat, während die Emails des Kindesvaters an die Kindesmutter – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – der Sachlichkeit entbehrten sowie von beleidigenden Vorwürfen und sich entladender Wut geprägt waren. 

Trotz kurzzeitiger Versuche der Eltern, ihre Kommunikation miteinander zu verbessern, ist dies bis zum Ende des Verfahrens nicht gelungen.

Der Vater drang deshalb auch mit seinem Hilfsantrag, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zu übertragen, nicht durch. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht verblieb bei der Mutter.




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