Keine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen bei fehlerhafter Abrechnung

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Nach § 560 Abs. 4 BGB kann jede Mietvertragspartei nach einer Abrechnung eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe vornehmen. Hierfür genügte nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) das Vorliegen einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung. An dieser Rechtsprechung hält der BGH nicht mehr fest.

Mit Urteil vom 15. Mai 2012 (Az.: VIII ZR 245/11) hat der für Wohnraummietrecht zuständige VIII. Senat entschieden, dass die Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen eine formell und inhaltlich korrekte Betriebskostenabrechnung voraussetzt. Er begründete seine geänderte Rechtsauffassung damit, dass mit der Betriebskostenanpassung eine möglichst realistische Bemessung der Vorauszahlungen erreicht werden soll.

Blieben inhaltliche Fehler unberücksichtigt, so hätte dies zur Folge, dass die Vorauszahlungen nicht mehr nach dem voraussichtlichen Abrechnungsergebnis für die nächste Abrechnungsperiode bemessen würden. Außerdem soll der Vermieter aus der Verletzung eigener Vertragspflichten - die korrekte Abrechnung - keine Vorteile ziehen.

Rechtsanwalt Dr. Roger Blum, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Dr. Roger Blum vertritt Sie bundesweit in allen Fragen des Gewerblichen Rechtsschutzes (Marken- und Patentrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht), Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Miet- und Wohnungseigentumsrechts (Mieterhöhung, Kündigung, Räumung, Schönheitsreparaturen, Betriebskosten usw.). Zu seinem Aufgabenbereich gehört auch die Bearbeitung von Mandaten mit internationalen Bezügen im Bereich des Vertragsrechts.



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