Keine Prozesskostenhilfe bei bestehender Lebensversicherung
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Wer Prozesskostenhilfe (PKH) oder Verfahrenskostenhilfe für eine Prozessführung beantragt, muss dafür eine bestehende Riester-Rente nicht auflösen. Besteht jedoch ein (sonstiger) Lebensversicherungsvertrag, muss derjenige, der PKH beantragt, damit rechnen, dass er für die Finanzierung des Prozesses seinen Lebensversicherungsvertrag auflösen muss. Nur in Härtefällen ist die zwangsweise Verwertung der Lebensversicherung ausgeschlossen. Dabei kommt es immer auf den Einzelfall an. Einer Verwertung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller in ferner Zukunft das Kapital der Lebensversicherung als Altersvorsorge verwenden will. Denn es ist nicht sichergestellt, dass der Antragsteller diese Pläne auch tatsächlich einmal in die Tat umsetzt. In Wirklichkeit könnte der Antragsteller das Kapital auch anders verwenden.
Rechtsanwältin Cordula Alberth, Joseph-Kolb-Str. 5, 91077 Neunkirchen am Brand, Tel.: 09134/604, Fax: 09134/9689, info@ra-alberth.de, www.ra-alberth.de
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