Keine Überwachung des ruhenden Verkehrs durch private Dienstleister

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Mit Beschluss vom 03.01.2020, Az.: 2 Ss-OWi 963/18, hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einer Grundsatzentscheidung die Überwachung des ruhenden Verkehrs durch „private Dienstleister“ für gesetzeswidrig erklärt.

Sachverhalt:

Die Stadt Frankfurt am Main hatte gegen den Betroffenen ein Verwarngeld von 15 € wegen unerlaubten Parkens im eingeschränkten Halteverbot verhängt. Die Feststellungen zu dem Parkverstoß beruhen auf der Angabe des Zeugen H. Dieser war der Stadt Frankfurt durch „die Firma W. überlassen“ und von der Stadt als „Stadtpolizist“ bestellt worden. Die Tätigkeit übte der Zeuge in Uniform aus. Das AG Frankfurt verurteilte den Betroffenen entsprechend.

Entscheidung:

Die von dem Betroffenen gegen das Urteil des AG Frankfurt a. M. eingelegte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Nach Auffassung des OLG war das Verfahren einzustellen, da die zugrundeliegenden Beweise einem absoluten Beweisverwertungsverbot unterliegen. Der Einsatz „privater Dienstleister“ zur Verkehrsüberwachung des ruhenden Verkehrs sei gesetzeswidrig.

Das Recht, Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, sei ausschließlich dem Staat – hier konkret der Polizei – zugewiesen. Dieses im Rechtsstaatsprinzip verwurzelte staatliche Gewaltmonopol beziehe sich auf die gesamte Verkehrsüberwachung, d. h. sowohl auf den fließenden als auch den ruhenden Verkehr. Mangels Ermächtigungsgrundlage dürften diese Aufgaben nicht durch private Dienstleister durchgeführt werden. Die Überlassung privater Mitarbeiter nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben sei unzulässig. Die Bestellung privater Personen nach § 99 HSOG zu Hilfspolizeibeamten der Ortspolizeibehörden sei gesetzeswidrig.

Bedeutung für die Praxis:

Bereits mit Beschluss vom 06.11.2019, Az.: 2 Ss-OWi 942/19, hatte das OLG Frankfurt festgestellt, dass eine Überwachung des fließenden Verkehrs durch private Dienstleister gesetzeswidrig ist. Das gegen einen Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eingeleitete Bußgeldverfahren wurde mit der o. g. Begründung eingestellt, da die Geschwindigkeitsmessung durch einen privaten Dienstleister erfolgte.

Betroffene, denen ein Park- oder Geschwindigkeitsverstoß vorgeworfen wird, sollten daher immer (anwaltlich) prüfen lassen, durch wen der Verstoß festgestellt wurde.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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