Keine Verpflichtung zum Wechselmodell

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Muss das Familiengericht immer das Wechselmodell („paritätisches Umgangsrecht“) anordnen, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind? Nein, so das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 22.01.2018 – 1 BvR 2616/17).

Wenn Eltern sich trennen, ist zu klären, bei wem das Kind wohnen soll (Lebensmittelpunkt) und wieviel Zeit ein Kind mit Vater und Mutter verbringt (Umgangsrecht). Erst einmal sollten die Eltern das unter sich klären. Der Staat mischt sich nicht ein, wenn sich die Eltern einigen können. Wenn es Schwierigkeiten gibt, soll das Jugendamt zwischen den Eltern vermitteln. Wenn sich die Eltern partout nicht einigen können, entscheidet das Gericht auf Antrag. Auch hier versucht das Gericht erst einmal zu vermitteln und eine Einigung herbeizuführen.

Immer häufiger stellt ein Elternteil den Antrag an das Gericht, es solle das Wechselmodell anordnen. Die Anordnung des Wechselmodells durch Beschluss wurde von den Gerichten bis 2017 abgelehnt. Zu häufig wurde festgestellt, dass sich ein Elternteil mit dem Wechselmodell aus seiner Unterhaltspflicht herausmogeln wollte. Vor allem wollte man einem Kind den ständigen Umzug zwischen den Eltern nicht zumuten.

Der BGH hatte dann 2017 beschlossen, dass es unter strengen Voraussetzungen möglich sei, das Wechselmodell anzuordnen (BGH, Beschluss vom 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15). 

Aber Politik und Gerichte sind nicht verpflichtet, die paritätische Betreuung als Regel vorzugeben und eine abweichende gerichtliche Regel als Ausnahme auszugestalten (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.01.2018 – 1 BvR 2616/17 und Beschluss vom 24.06.2015 – 1 BvR 486/14 R. 12). 

Insbesondere verstößt es nicht gegen die Verfassung, wenn das Familiengericht die Anordnung eines Wechselmodells ablehnt, weil das Verhältnis zwischen den Eltern zerstritten ist.

In der Praxis des Wechselmodells ergibt sich ein erhöhter Abstimmungs- und Kooperationsbedarf. Das setzt geeignete äußere Rahmenbedingungen voraus, so zum Beispiel eine gewisse Wohnraumnähe, Erreichbarkeit von Schule/Kindergarten oder auch Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern. Ein Kind wird zum Beispiel dann zu stark belastet, wenn es ständiger Informationsträger zwischen den Eltern ist, weil die Kommunikation zwischen den Eltern nicht funktioniert. Die Anordnung des Wechselmodells darf auch nicht dazu dienen, die nicht bestehende Kommunikation oder Kooperation erst einmal herbei zu führen (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 – XII ZB 601/15). Denn das Kind wird durch vermehrte oder ausgedehnte Kontakte auch mit dem anderen Elternteil verstärkt mit dem elterlichen Streit konfrontiert und gerät durch den von den Eltern oftmals ausgeübten „Koalitionsdruck“ in Loyalitätskonflikte; hinzu kommt der bei der praktischen Verwirklichung der geteilten Betreuung erhöhte Abstimmungs- und Kooperationsbedarf (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 13.04.2017, Aktenzeichen 16 UF 8/17).

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht (Zuweisung des Lebensmittelpunktes) ist auch dann schon einem Elternteil allein zu übertragen, wenn die Eltern darüber keine Einigkeit erzielen können. Vor allem, wenn beide Elternteile das Aufenthaltsbestimmungsrecht jeweils für sich beanspruchen. Diese Anträge deuten auf fehlende Kooperationsbereitschaft beider Eltern hin, sodass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge hinsichtlich des Teilbereichs des Aufenthaltsbestimmungsrechts unter Berücksichtigung des Kindeswohls erforderlich erscheint (OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.05.2017, Aktenzeichen: 10 UF 2/17). 

Das Kindeswohl ist entscheidender Maßstab, bei wem das Kind wohnen wird. Das Gericht wägt nach folgenden Gesichtspunkten ab:

- der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehungsverhältnisse abstellt,

- der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist und das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist,

- die Bindung des Kindes an beide Elternteile und etwa vorhandene Geschwister sowie

- der Förderungsgrundsatz, nämlich die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung.

Die einzelnen Kriterien stehen allerdings nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am dient. 

Um Fehler gleich am Anfang der Trennung zu vermeiden, sollten Sie rechtzeitig anwaltlichen Rat einholen. Vereinbaren Sie gleich einen Termin.


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