Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Kündigung eines Immobilienkredites durch Bank

  • 1 Minuten Lesezeit

Wenn Darlehensnehmer die Raten für einen Immobilienkredit nicht mehr zahlen können, kündigen die Banken das Darlehen und fordern die gesamte Restschuld auf einmal. Außerdem beantragt die Bank meist die Zwangsversteigerung oder veranlasst den Darlehensnehmer zum Verkauf des Eigenheims.

Bei der Abrechnung ziehen die Banken und Sparkassen nicht nur die Restschuld und Verzugszinsen für die schuldig gebliebenen Raten ein sondern behalten zusätzlich eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung ein. In der Regel geht es hier jeweils um viele tausend Euro.

Bereits im Jahr 2013 war ein derartiger Fall beim Bundesgerichtshof gelandet. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der damalige Vorsitzende des Bankensenates des Bundesgerichtshofes deutlich gemacht, dass die Bank keine zusätzliche Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann. Daraufhin erkannte die Bank den eingeklagten Anspruch an und verhinderte so ein Grundsatzurteil des Bundesgerichthofes. In der Folgezeit entschieden die meisten Gerichte, auch das Oberlandesgericht Bamberg, dass der Bank neben den Verzugszinsen eine Vorfälligkeitsentschädigung zusteht.

Im Januar 2016 fand erneut eine Verhandlung vor dem Bundesgerichthof statt. Der Bundesgerichthof hat mit Urteil vom 19.01.2016 (Az. XI ZR 103/15) endlich entschieden, dass dann, wenn Darlehensnehmer als Verbraucher einen Kredit aufgenommen haben und die Bank oder Sparkasse den Immobilienkredit wegen Verzugs der Ratenzahlung gekündigt hat, die Bank oder Sparkasse keine Vorfälligkeitsentschädigung neben den Verzugszinsen geltend machen darf.

Tipp:

Sofern die Bank oder Sparkasse bei Ihnen dennoch eine Vorfälligkeitsentschädigung kassiert hat, fordern Sie die Bank schriftlich zur Rückzahlung dieses Betrages auf. Derzeit besteht noch Streit darüber, wann Rückzahlungsansprüche verjähren. Sicher verjährt sind Ansprüche auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung, wenn diese bereits vor 10 Jahren einbehalten wurde.

Brigit Leidel

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Birgit Leidel

Beiträge zum Thema