KG Berlin: Bitcoins sind keine Rechnungseinheit – Handel mit Bitcoins ist nicht strafbar
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Am 25. September 2018 entschied das Kammergericht Berlin, dass Bitcoins keine Rechnungseinheit im Sinne des § 1 Abs. 11 Nr. 7 KWG sind (Az.: (4) 161 Ss 28/18 (34/18)). Damit ist auch der Handel mit Bitcoins nicht strafbar, da der Bitcoin kein Finanzinstrument im Sinne des KWG darstellt.
Der Angeklagte betrieb als Verantwortlicher einer Gesellschaft über eine Internetplattform den Handel von Bitcoins an. Er vermittelte dabei sowohl Käufer als auch Verkäufer. Käufer mussten sich auf der Internetplattform registrieren und einen entsprechenden Geldbetrag auf ihren Account einzahlen, um Bitcoins erwerben zu können. Verkäufer konnten ihre bereits erworbenen Bitcoins auf ihrem Account der Internetseite zum Verkauf anbieten. Die Zahlungen der Kunden erfolgten auf ein polnisches Konto und ein Konto der C.bank B. Der Kontostand der Plattform des Angeklagten erhöhte sich binnen weniger Tage aufgrund eines starken Medieninteresses an Bitcoins von rund 210.000 Euro auf etwa 2,45 Mio. Euro. Die polnischen Behörden sperrten das polnische Konto aufgrund des Verdachts der Geldwäsche im April 2013. Auch die C.bank B. kündigte die Kontoverbindung des Angeklagten kurz zuvor ordnungsgemäß. Aufgrund des gestörten Zahlungsverkehrs, der einem ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb entgegenstand, schaltete der Angeklagte die Internetplattform im April 2013 ab.
Die Kammer lehnte eine Strafbarkeit des Angeklagten ab, da der Handel mit Bitcoins in der festgestellten Form nicht erlaubnispflichtig sei. Nach Auffassung der Strafkammer handele es sich bei Bitcoins nicht um ein erlaubnispflichtiges Finanzinstrument im Sinne des § 1 KWG, insbesondere nicht um Rechnungseinheiten im Sinne von § 1 Abs. 11 KWG. Demnach sei die Veräußerung von Bitcoins nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG nicht erlaubnispflichtig und daher auch nicht nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG strafbar.
Für den gewerbsmäßigen Betrieb von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland bedarf es einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG. Nach Auffassung des Kammergerichts seien Bitcoins keine Rechnungseinheit im Sinne von § 1 Abs. 11 KWG. Dem Gesetzesentwurf seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sog. Kryptowährungen unter den Begriff der Rechnungseinheit fallen sollten. Der Bitcoin habe keinen eigenen darstellbaren oder vergleichbaren Wert, so dass es sich um keine Währung oder kein Geldzahlungsmittel im klassischen Sinne handele. Dem Bitcoin fehle es an einer allgemeinen Anerkennung und der entsprechend vorhersehbaren Wertbeständigkeit, die eine allgemeine Vergleichbarkeit verschiedener Waren oder Dienstleistungen ermögliche. Damit erfülle der Bitcoin eine wesentliche begriffliche Voraussetzung von Rechnungseinheiten nicht. Der Wert eines Bitcoins hänge maßgeblich von dem ihm durch die Nutzer des Netzwerks zum Zeitpunkt der Wertbeurteilung zugewiesenen Wert ab. Somit unterliege er stärksten, nicht vorhersehbaren oder kalkulierbaren Schwankungen.
Die BaFin könne Bitcoins auch nicht als Komplementärwährung unter den Begriff der Rechnungseinheit fassen, da die Behörde somit ihre Aufgaben und Kompetenzen überschreite. Es sei nicht Aufgabe der Bundesbehörden Regelungslücken in insbesondere Strafgesetzen rechtsgestaltend zu schließen, sondern vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers die Voraussetzungen für die Strafbarkeit zu bestimmen.
Darüber hinaus habe sich der Angeklagte nach Auffassung des Kammergerichts Berlin auch nicht gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2a i. V. m. §§ 8a Abs. 1, 1a ZAG strafbar gemacht, da es sich bei Bitcoins auch nicht um E-Geld handele. Bei Bitcoins gebe es bereits keinen Emittenten gegen den eine Forderung bestehe. Gerade zum Zeitpunkt der Einführung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten E-Geld-Richtlinie seien dem Gesetzgeber Kryptowährungen bekannt gewesen. Der Gesetzgeber habe deshalb ausdrücklich davon abgesehen Kryptowährungen im KWG oder ZAG gesetzlich zu regeln und unter die Aufsicht der BaFin zu stellen.
Handlungsmöglichkeiten für Betroffene
Bislang steht eine höchstrichterliche Entscheidung zur aufsichtsrechtlichen Einordnung von Kryptowährungen aus. Deshalb bestehen auch weiterhin beim Handel mit Kryptowährungen noch viele rechtliche Unsicherheiten. Anleger könnten hohe Verluste bis hin zum Totalverlust erleiden. Deshalb sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden, um die Investitionen rechtlich prüfen zu lassen. Sollten Investitionen ohne entsprechende Hinweise auf etwaige Risiken angeboten oder empfohlen worden sein, könnte je nach Einzelfall und Prüfung des Sachverhalts die Möglichkeit bestehen, im Rahmen einer fehlerhaften Anlageberatung Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
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