Kindesunterhalt: Die neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2016
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Beinahe jedes Jahr wird eine neue Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Zu beachten ist allerdings, dass sie weder ein Gesetz noch sonst ein verbindliches Regelwerk darstellt. Vielmehr ist sie eine unverbindliche Richtlinie, die von den meisten Familiengerichten im Rahmen von Unterhaltsstreitigkeiten angewendet wird. Obwohl die letzte Änderung noch gar nicht so lange her ist, gibt es bereits eine neue Düsseldorfer Tabelle, die ab dem 01.01.2016 gilt.
Maßgeblich ist nun kindliches Existenzminimum
Bisher war der Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle an die steuerlichen Kinderfreibeträge gekoppelt. Das hat jedoch häufig dazu geführt, dass der Mindestunterhalt noch immer unterhalb des kindlichen Existenzminimums lag. Gerade einkommensschwächere Haushalte profitierten von dieser Regelung zumeist nicht.
Ab dem 01.01.2016 ist die neue Fassung des § 1612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu beachten, wonach sich der Mindestunterhalt nach dem kindlichen Existenzminimum richten soll. Nach § 1612a IV BGB kann das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz alle zwei Jahre den Mindestunterhalt durch eine Rechtsverordnung neu festlegen.
Neue Bedarfssätze festgelegt
Eine solche Rechtsverordnung gibt es bereits – die sog. Mindestunterhaltsverordnung gilt jedoch ebenfalls erst ab dem 01.01.2016. Die dort festgelegten Mindestunterhaltsbeträge entsprechen dem in der Düsseldorfer Tabelle festgelegten Unterhalt nach der ersten Netto-Einkommensgruppe:
- 1. Altersstufe: 335 Euro,
- 2. Altersstufe: 384 Euro,
- 3. Altersstufe: 450 Euro.
Volljährige erhalten einen Mindestunterhalt in Höhe von 518 Euro. Der Unterhalt erhöht sich je nach Einkommen des Unterhaltspflichtigen – verdient er z. B. 3000 Euro netto im Monat, muss er seinem dreijährigen Kind bereits 402 Euro abzüglich des hälftigen Kindergelds zahlen. Denn auch zukünftig ist das Kindergeld auf den Tabellenunterhalt anzurechnen (hälftig bei minderjährigen, dagegen vollständig bei volljährigen Kindern). Effektiv müsste der Unterhaltspflichtige im Beispielsfall also nur 307 Euro überweisen.
Die Höhe des Kindergelds ändert sich ab dem 01.01.2016 ebenfalls: Für das erste und zweite Kind erhalten die Eltern jeweils 190 Euro, für das dritte Kind 196 Euro und ab dem vierten Kind jeweils 221 Euro.
Darüber hinaus kann eine Auf- oder Abstufung in eine andere Einkommensgruppe vorgenommen werden, wenn weniger oder mehr als zwei Unterhaltsberechtigte existieren. Ferner sollte nicht vergessen werden, dass dem Unterhaltspflichtigen ein sog. Selbstbehalt zusteht – er muss schließlich auch noch seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten können. Der Selbstbehalt beträgt gegenüber Minderjährigen bzw. privilegierten Volljährigen (z. B. Studenten, die noch zu Hause leben) monatlich 1080 Euro, wenn der Unterhaltspflichtige berufstätig ist, ansonsten 880 Euro. Unterhalt muss also nur aus dem überschießenden Betrag geleistet werden.
Unterhaltsbedarf für Studierende
Geändert hat sich auch der Bedarfssatz volljähriger Studenten, die nicht mehr bei Vater und/oder Mutter leben. Statt bisher 670 Euro können sie 735 Euro verlangen. Dieser Betrag orientiert sich laut einer Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf am Höchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ab Herbst 2016.
Nächste Düsseldorfer Tabelle im Jahr 2017
Da die Mindestunterhaltsverordnung auch den Mindestunterhalt für 2017 bereits verbindlich festgelegt hat, ist schon jetzt eine erneute Änderung der Düsseldorfer Tabelle im Jahr 2017 abzusehen. So soll der Mindestunterhalt in der ersten Einkommensgruppe folgendermaßen ansteigen:
- 1. Altersstufe: von 335 Euro auf 342 Euro,
- 2. Altersstufe: von 384 Euro auf 393 Euro,
- 3. Altersstufe: von 450 Euro auf 460 Euro.
Fazit: Um zu verhindern, dass Kinder unterhalb des Existenzminimums leben müssen, gab es wieder einige wichtige Änderungen beim Tabellenunterhalt der Düsseldorfer Tabelle.
(VOI)
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