Kindesunterhalt in Polen
- 8 Minuten Lesezeit
Die Unterhaltspflicht eines Kindes durch die Eltern besteht nicht nur in der ethischen Dimension, aber ergibt sich direkt aus den geltenden Rechtsvorschriften. Nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch haben die Eltern für die Mittel für ein Kind bis zum Zeitpunkt zu sorgen, bis das Kind die Möglichkeit sich selbst zu unterhalten erlangt. Das Ziel der Unterhaltsleistungen zugunsten eines Kindes ist die Befriedigung seiner allgemeinen Lebensbedürfnisse. Es ist zu unterstreichen, dass der Begriff „die Alimente“ sehr breit zu verstehen ist und man kann diesen nicht lediglich bis auf die Leistung in Geld einschränken. Die persönlichen Bemühungen der Eltern um die Erziehung des Kindes und Ausübung des Sorgerechts für das Kind fallen auch unter diesen Begriff. Das Zugänglichmachen von unentbehrlichen materiellen Gegenständen wie z.B. die Kleidung, das Essen und die Bücher sind auch als Unterhaltsleistung zu verstehen.
In der Praxis versteht man jedoch unter der Unterhaltsleistung vor allem die Alimente ausgesprochen in Geld. Das ist also die allmonatliche Pflicht zur Zahlung zugunsten eines Kindes eines festen Geldbetrags und diese Form der Alimente wird im Gerichtsverfahren geltend gemacht.
Bis wann besteht die Unterhaltspflicht?
Oftmals haben wir mit der Überzeugung zu tun, dass der Unterhalt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres durch das Kind zusteht, sprich bis das Kind die Volljährigkeit erlangt. Es ist jedoch zu unterstreichen, dass die polnischen Vorschriften es nicht regeln, bis zum welchen Lebensjahr die Unterhaltszahlungen fällig sind. Die Vorschriften sehen lediglich vor, dass die Alimente für ein Kind bis zu der Zeit, in der das Kind die Möglichkeit des selbständigen Unterhaltes erlangt, zustehen. Dies ist nicht immer gleich mit der Erlangung der Volljährigkeit. In der Regel besucht das Kind mit 18 noch eine Schule, wodurch zweifelsfrei nicht in der Lage ist, eine Arbeit aufzunehmen, um sich selbst zu unterhalten. Oft entscheidet sich das Kind, zu studieren, was auch dazu führt, dass es für das Kind nicht möglich ist, dass es alleine für seinen Unterhalt sorgt. Es kann auch zu einer Situation kommen, wo der Gesundheitszustand des Kindes (z.B. eine Behinderung) das selbständige Leben und den Unterhalt beeinträchtigt. In solchen Fällen dauert die Unterhaltspflicht seitens der Eltern so lange, wie sich das Kind nicht selbständig unterhalten kann. Das polnische Familiengesetzbuch sieht auch Situationen vor, in denen die Eltern von der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind entbunden sind, obwohl sich das Kind nicht alleine unterhalten kann. Dies ist nämlich dann der Fall, wenn die Einnahmen aus dem Vermögen des Kindes für die Deckung seines Unterhalts und seiner Erziehung ausreichend sind (z.B. das Kind erbt ein wesentliches Vermögen).
Wie bereits oben erwähnt, entzieht die Tatsache der Vollendung des 18. Lebensjahres dem Kind nicht gleich das Unterhaltsrecht, jedoch gibt den Eltern die Möglichkeit, dass sie der Verpflichtung nicht mehr nachkommen. Die Eltern können sich nämlich der Unterhaltspflicht gegenüber einem volljährigen Kind entziehen, wenn die Alimente für ihn mit einem enormen Nachteil verbunden sind oder auch wenn das volljährige Kind sich keine Mühe gibt, um die Möglichkeit des Alleinunterhalts zu erreichen. Somit wenn sich ein Elternteil mit einem volljährigen Kind in einer sehr schwierigen materiellen Situation befindet (z.B. ist nicht erwerbstätig und besitzt keine Ersparnisse oder sehr krank ist), so hat er die Möglichkeit der Befreiung von der Unterhaltspflicht gegenüber seinem volljährigen Kind. Ähnlich ist es in der Situation, wenn z.B. das volljährige und gesunde Kind die Ausbildung in der Schule oder Hochschule abgeschlossen hat und keine Arbeit sucht, in solcher Situation erlischt die Unterhaltspflicht der Eltern, weil man schon annehmen kann, dass das Kind in der Lage wäre, selbst für sein Unterhalt zu sorgen. In solchen Fällen, wenn das Unterhaltsgeld anerkannt wurde, ist eine Klage auf Feststellung des Erlöschens der Unterhaltsverpflichtung zu erheben.
An wen wird die Unterhaltszahlung für ein Kind geleistet?
Obwohl das Kind direkt unterhaltsberechtigt ist, bedeutet es nicht, dass das Unterhaltsgeld immer an das Kind gezahlt wird. Vollendete das Kind noch nicht das 18. Lebensjahr, ist es in der Regel nicht geschäftsfähig. In diesem Fall werden die Alimente an den gesetzlichen Vertreter des Kindes, am öftesten an einen Elternteil, bei welchem sich das Kind aufhält, geleistet. Der Elternteil darf nicht beliebig das Unterhaltsgeld ausgeben. Das Ziel der Unterhaltszahlung ist eng mit der Befriedigung der Kindesbedürfnisse verbunden. Die Situation, in der zum Beispiel die Kindesmutter den für das Kind bestimmte Unterhalt für ihre eigene Bedürfnisse ausgibt (z.B. für Frisör oder Kleidung, die das Kind nicht betreffen) ist ja gesetzeswidrig.
Wie hoch sind die Unterhaltsleistungen?
Die Rechtsvorschriften regeln weder die minimale noch die maximale Höhe des Unterhalts. Unter den polnischen Vorschriften finden wir kein Äquivalent der deutschen Düsseldorfer Tabelle. Nach Art. 135 § 1 Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch hängt der Umfang der Unterhaltsleistungen von den begründeten Bedürfnissen des Berechtigten sowie von den Einkommens- und Vermögensmöglichkeiten der Person, die zur Leistung verpflichtet ist (des Verpflichteten). Dies führt dazu, dass die Höhe der Alimente z.B. vom Vater an das Kind anders wird, wenn dieser Vater die monatlichen Einnahmen in Höhe von 20.000,- Zloty erreicht (ca. 4.900 EUR) und andere, wenn seine Einnahmen auf der Höhe des Mindestlohns liegen. Die Vermögensmöglichkeiten einer besser verdienenden Person sind deutlich höher. Wenn der Unterhalt von der Kindesmutter vom Vater, der im Ausland lebt, geltend gemacht wird, sind selbstverständlich die Lebenskosten in einem fremden Land zu berücksichtigen. Die Einnahmen, die in Polen hoch erscheinen können, müssen nicht als solche in dem Staat gelten, wo die Lebenskosten höher sind (z.B. in Deutschland).
In der Gerichtsrechtsprechung wird solche Ansicht vertreten, dass ein Kind Anspruch auf einen Lebensstandard hat, wie seine Eltern. Es ist selbstverständlich, dass sich dies im Falle von den Alimenten direkt auf derer Höhe auswirkt. In einer Situation beispielsweise, wo das Kind mit gesundheitlichen Problemen kämpft, und es notwendig ist, zusätzliche Therapiekosten zu tragen, werden objektiv die Bedürfnisse des Kindes höher. Das sollte zum Anspruch auf höheren Unterhalt führen.
Unterhalt und die Leistung „500+” (polnisches Kindergeld)
Seit 2016 wird in Polen das Programm „Familie 500+“ realisiert. Aufgrund des Gesetzes über die staatliche Hilfe bei Erziehung von Kindern werden den Eltern Erziehungsleistungen für Kinder ausgezahlt. Die Höhe dieser Leistung beträgt 500 Zloty monatlich für jedes Kind. Aktuell sagt das Familien- und Vormundschaftsgesetz eindeutig, dass u.a. die Erziehungsleistung keinen Einfluss auf die Höhe der Unterhaltsleistungen hat. Im Endeffekt kann die Leistung „500+“ die Grundlage für die Zuerkennung des Unterhalts in niedriger Höhe nicht führen.
Gerichtsverfahren bei Unterhaltssachen
Zweifelsfrei haben wir mit der günstigsten Situation dann zu tun, wenn die Person, die zur Leistung des Unterhalts verpflichtet ist, freiwillig dieser Pflicht zugunsten des Kindes nachgeht. Dann sind weder Gerichtsurteile, notarielle Urkunden noch Zwangsvollstreckungen nötig. Es gelingt jedoch nicht immer eine Einigung über die Höhe des Unterhalts und selbst die Pflicht der Unterhaltsleistung zu erreichen. In solchen Fällen ist nun ein Verfahren vorm Gericht der einzige Weg.
Nach der Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen Zuständig für Entscheidungen in Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten ist:
- das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
- das Gericht des Ortes, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
- das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf den Personenstand zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit begründet sich einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien, oder
- das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien.
Wenn sich also das Kind mit einem Elternteil in Polen aufhält und der zweite Elternteil z.B. in Deutschland wohnt, dann besteht die Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs auf Unterhalt vorm polnischen Gericht. In der Regel werden die Sachen in Bezug auf Unterhalt vor Amtsgerichten geführt. Eine Ausnahme stellt die Situation dar, wenn die Unterhaltssache für einen Minderjährigen während des Scheidungsverfahrens durch das Landesgericht entschieden wird. Betrifft der Unterhalt einen Minderjährigen, was eigentlich häufiger der Fall ist, erhebt die Klage in seinem Namen sein gesetzlicher Vertreter, also in der Regel ein Elternteil. Die Klage wegen des Unterhalts oder Erhöhung des Unterhalts ist gebührenfrei.
Wie sieht ein Beweisverfahren in einer Unterhaltssache aus?
Zu den wichtigsten Beweisen in einer Unterhaltssache gehören die Aussagen des Elternteils des Minderjährigen (oder auch selbst des Kindes nach der Vollendung des 18. Lebensjahres), die Aussagen des Beklagten sowie Unterlagen. Die Partei, die das Recht auf Unterhalt geltend macht, weist die begründeten Unterhaltskosten für das Kind aus. Dabei sind solche Dokumente hilfreich, die unter anderem die Kosten für die Ernährung, Bildung, Aufwendung für den Kindergarten und zusätzliche Veranstaltungen ausweisen wie auch Belege/Rechnungen für Schuhe und Kleidung, Arzneimittel, die Kosten für Arztvisiten und Untersuchungen, Fahrtkosten zur Schule usw. Wenn es wiederum um den Beklagten geht, wird das Gericht im Laufe des Verfahrens seine Erwerbs- und Vermögensmöglichkeiten betrachten, darunter insbesondere seine monatlichen Einnahmen. Während des Verfahrens kann der Beklagte aufzeigen, dass er nicht in der Lage sei, den Unterhalt in der vom Kläger geltend gemachten Höhe zu zahlen (z.B. aufgrund der niedrigen Einnahmen, Gesundheitszustand, Therapiekosten usw.). Auf der anderen Seite kann auch der Beklagte anführen, dass der Unterhalt fürs Kind überhöht ist und den tatsächlichen Bedürfnissen des Kindes nicht angemessen ist.
Meine Kanzlei berät Sie gerne umfassend über das Unterhaltsrecht in Polen.
Artikel teilen: