Klage nach Filesharing-Abmahnung erhalten?

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In letzter Zeit sind hier einige Klagen aus dem Bereich Filesharing zur Bearbeitung vorgelegt worden.

Bereits seit rund drei Jahren zeigt sich, dass viele Abmahnungsangelegenheiten nicht mehr nur außergerichtlich laufen, sondern auch in einem gerichtlichen Klageverfahren enden können. Die Gründe dafür sind vielfältig, dürften aber zu einem großen Teil daran liegen, dass sich viele der aus frühen Jahren bekannten Abmahner, die gerade von juristischen Laien schnell in den Bereich der „Abzocke“ eingeordnet worden sind, mittlerweile aus diesem Bereich zurückgezogen haben oder schon gar nicht mehr existieren. Übrig geblieben sind sozusagen „die Großen“, also solche Unternehmen aus der Medienbranche, die im Regelfall als durchaus bekannt bezeichnet werden können und bei denen neben dem Wunsch nach einer Schadenskompensation auch ein echter Wille zur Verhinderung von Rechtsverletzungen im Internet erkennbar ist.

Die meisten dieser namhaften Mandanten lassen sich auch nach wie vor von bekannten Rechtsanwaltskanzleien wie z. B. Waldorf Frommer, Rasch Rechtsanwälte oder der Kanzlei Negele Zimmel Greuter vertreten und machen offen gebliebene Zahlungsansprüche mittlerweile auch häufiger gerichtlich geltend.

Das bedeutet nun natürlich nicht, dass in solchen Verfahren eine Gegenwehr ausgeschlossen ist. Ganz im Gegenteil: anders als noch vor einigen Jahren hat gerade der BGH durch seine Rechtsprechung viele Fragen im Bereich Filesharing geklärt und damit in einigen Konstellationen eine Haftung des Anschlussinhabers die Grundlage entzogen. Vor diesem Hintergrund ist es umso wichtiger, dass im Falle eines Klageverfahrens anwaltlicher Rat eingeholt wird.

Wer wegen einer Abmahnung eine Klageschrift erhält, der sollte umgehend reagieren. Mit Erhalt der Klage beginnen Fristen zu laufen, innerhalb derer zunächst die Verteidigungsabsicht angezeigt werden muss und anschließend auf eine Klage erwidert werden muss. Es ist daher empfehlenswert, unmittelbar nach Erhalt der Klage fachkundigen Rat einzuholen.

Nach entsprechender Beratung zeigt sich dann, welche Möglichkeiten im konkreten Einzelfall bestehen: im Idealfall ist der Sachverhalt geeignet, um eine vollständige Abweisung aller Ansprüche aus der Klage zu erreichen. Hierfür ist es notwendig, dass der jeweils beklagte Anschlussinhaber die grundsätzlich gegen entsprechende Haftungsvermutung entkräftet und im Rahmen der ihm treffenden sekundären Darlegungslast aufzeigt, welche Person außer ihm selbst die Rechtsverletzung begangen haben könnte. Wenn dieses Ziel nicht erreicht werden kann, so besteht in den allermeisten Verfahren zumindest die Möglichkeit, einen Vergleich zu erzielen, um zumindest ein wirtschaftliches Ergebnis zu erreichen. Vergleichsverhandlungen im gerichtlichen Verfahren bieten sich aber auch dann an, wenn verhindert werden soll, dass in Rechtsmittelverfahren oder Folgeverfahren gegen Familienmitglieder weitere Kosten entstehen können.

Die schlechteste Vorgehensweise ist es, wenn nach Erhalt einer Klage überhaupt nichts unternommen wird. In einem solchen Fall kann das Gericht nicht nur ein Versäumnisurteil erlassen, mit dem der Beklagte verurteilt wird, die Forderung vollständig auszugleichen und die Verfahrenskosten zu tragen. Tatsächlich kann es hier passieren, dass – sofern die Klagepartei den Schadenersatz nur als Mindestschadenersatz beantragt hat, diesen aber im Übrigen in das Ermessen des Gerichts gestellt hat – die Zahlungsforderung nochmals anwächst.

Wie Sie nach Erhalt einer Klage am besten vorgehen, erläutern wir Ihnen gerne im persönlichen Gespräch.


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