Klare Fristen, klare Vorteile: Wichtiges rund um die Kündigungsfrist als Arbeitnehmer

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Im Arbeitsvertrag ist die Kündigungsfrist verankert.

Kündigungsfristen sorgen dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht sofort endet, sobald eine Kündigung ausgesprochen wird. Wenn ein Angestellter kündigt, hat er die Pflicht, bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterzuarbeiten. Dabei hat er Anspruch auf Vergütung sowie Sonderzahlungen. Die Kündigungsfrist beträgt gemäß § 622 BGB in der Regel vier Wochen zum 15. oder Ende des Kalendermonats. Es gilt womöglich eine längere Frist - je nach Arbeitsvertrag. Eine kürzere Kündigungsfrist ist jedoch nicht wirksam. Ein Sonderfall ist eine Kündigung während der Probezeit. Diese beträgt zwei Wochen.


Gesetzliche Fristen 

§ 622 BGB gilt, sofern der Arbeitsvertrag keine anderen Regelungen bezüglich der Kündigungsfrist enthält. Gemäß § 622 BGB haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis mit einer vierwöchigen Frist zum 15. eines Monats oder zum Monatsende zu kündigen. Dies ist auch nach langjähriger Betriebs-Zugehörigkeit möglich.

Eine verlängerte Kündigungsfrist gilt demnach nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber gemäß § 622 Abs.2 BGB. Hierbei ist die Beschäftigungs-Dauer entscheidend. Dies beschreibt die Grundkündigungsfrist. Hier sind jedoch Abweichungen zu beachten. Gemäß § 622 Abs.3 BGB gilt während der Probezeit von sechs Monaten eine zweiwöchige Kündigungsfrist.

Ab zwei Jahren Betriebs-Zugehörigkeit gelten für den Arbeitnehmer längere Fristen gemäß § 622 Abs.2 BGB. Nach § 622 Abs.2 Nr.7 BGB beträgt diese bei einer Dauer der Beschäftigung von 20 Jahren nicht mehr als sieben Monate.


Vertraglich vereinbarte Fristen

Möglich ist auch, eine Kündigungsfrist zu vereinbaren, die von der gesetzlichen Kündigungsfrist abweicht. Die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers ist in jedem Fall kürzer zu halten als die des Arbeitgebers. Eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist an die des Arbeitgebers ist möglich. Sie richtet sich nach der Dauer der Betriebs-Zugehörigkeit. Das bedeutet, der Arbeitnehmer ist keinesfalls schlechter zu stellen als der Arbeitgeber. Die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist ist nie kürzer als die gesetzliche Grundkündigungsfrist gemäß § 622 BGB.


Besonderheiten der Kündigungsfrist

In einigen Fällen sind Abweichungen von der gesetzlichen und der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist möglich:

  • Im Insolvenz-Verfahren ist es möglich, den Arbeitnehmer innerhalb drei Monaten zu kündigen. Die Voraussetzung: Es greift keine kürzere Frist.
  • Handelt es sich um einen Kleinbetrieb mit weniger als zehn Mitarbeitern? Dann gilt die Kündigungsfrist ohne festen Kündigungstermin. Eine Kündigung zu jedem beliebigen Tag ist möglich.


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Stichworte: Arbeitsvertrag, Arbeitsrecht, Kündigung, Kündigungsfrist

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