KM – Leasing: Wie läuft die Rückgabe eines Leasing - Fahrzeugs ab und was sollten Sie beachten?

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Leasing Rückgabe

Nach Ablauf der Leasingzeit ist das Leasing - Fahrzeug an den Leasinggeber zurückzugeben.

Der Ablauf der Rückgabe des Leasing - Fahrzeugs ist im Leasingvertrag geregelt. Diese Regelungen lauten z.B. wie folgt:

„Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechendem Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- & betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden.

Entspricht das Fahrzeug bei Rückgabe nicht dem Zustand (s.o.) und ist das Fahrzeug hierdurch im Wert gemindert, ist der Leasingnehmer zum Ausgleich dieses Minderwerts verpflichtet.

Können sich die Vertragspartner über einen vom Leasingnehmer auszugleichenden Minderwert nicht einigen, wird der Minderwert auf Veranlassung des Leasinggebers mit Zustimmung des Leasingnehmers durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt.

Zur Zustimmung setzt der Leasinggeber eine angemessene Frist. Der vom Leasinggeber vorgeschlagene Sachverständige wird beauftragt, sofern fristgerecht kein Gegenvorschlag eingeht. Die Kosten tragen die Vertragsparteien jeweils zur Hälfte. Durch das Sachverständigengutachten wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.“

In der Realität passiert in der Regel folgendes:

Sie machen einen Termin zur Rückgabe bei Ihrem Autohändler aus und dort wird - während Sie einen Kaffee genießen - das Fahrzeug durch einen Sachverständigen oder einem Mitarbeiter des Autohauses bewertet. Sodann bekommen Sie einen „Zustandsbericht“ und werden aufgefordert die Fahrzeugschäden bzw. außergewöhnliche Nutzung wie im Zustandsbericht festgehalten zu akzeptieren und die Kosten (meist in unangenehmer Höhe) zu übernehmen. Sie ärgern sich über die hohen Kosten und unterschreiben.

Wie Sie die Rückgabe organisieren sollten um hohe Kosten zu vermeiden:

1. Frühzeitig handeln!

Frühzeitig vor der Rückgabe des Leasingfahrzeugs sollten Sie sich mit dem Zustand Ihres Leasingfahrzeugs beschäftigen:

Sie sollten sicherstellen, dass sämtliches mitgeleastes Zubehör (z.B. Schlüssel, Papiere, Originalfelgen und Serviceunterlagen) vollständig vorhanden ist und sich bei der Rückgabe im Fahrzeug befindet. Sie sollten sich selbst ein objektives Bild von „Ihrem“ Leasingfahrzeug machen.

Grundsätzlich kann hierzu - zur Orientierung - ein neutraler Bewertungskatalog (z.B. Fair Return für PKW von der DEKRA) hinzugezogen werden. Nicht reparierte Unfallschäden oder offensichtliche Mängel / Schäden an dem Fahrzeug sollten Sie vor der Rückgabe unbedingt in Ordnung bringen lassen.

Prüfen Sie, ob in Bezug auf die Mängel Ansprüche aus Ihrer

  • Fahrzeuggewährleistung
  • Garantie
  • Kulanz
  • Teilkaskoversicheurng
  • Vollkaskoversicherung

geltend machen können. Wenn der Fahrzeugservice im Leasingvertrag mitabgeschlossen ist, so lassen Sie diese innerhalb der vereinbarten Vertragszeit durchführen.

2. Wenn Sie sich unsicher sind ob sich das Fahrzeug in vertragsgemäßem Zustand befindet, so haben Sie noch folgende Optionen: 

  • Einige Autohäuser bieten Ihnen eine Vorprüfung des Fahrzeugs an, so dass Sie zumindest abschätzen können welche Mängel Sie vor der Rückgabe beheben lassen sollten. Anhand dieser Einschätzung können Sie das Fahrzeug vor Rückgabe entsprechend herrichten lassen. (bitte beachten: für die Leasinggesellschaften sind solche Vor-Checks in aller Regel nicht verbindlich!)
  • Um auf Nummer sicher zu gehen können Sie das Fahrzeug auch durch einen Sachverständigen Ihrer Wahl entsprechend begutachten lassen. Hierdurch erhalten Sie eine neutrale Bewertung des Fahrzeugs. Die Kosten für ein solches Gutachten belaufen sich je nach Aufwand auf ca. 100 – 300 EUR. Sie sollten den Gutachter darauf hinweisen, dass das Gutachten zur Rückgabe des Leasingfahrzeugs benötigt wird und diesem auch eine konkrete Fragestellung an die Hand geben, wie z.B.:

„Sind am Leasingahrzeug übermäßige Abnutzungen oder Schäden oder Wartungs- und Instandsetzungsmängel vorhanden, die über bei einem (Alter des Fahrzeugs einsetzen) Jahre alten Fahrzeug mit einer geplanten Laufleistung von ____ Kilometer zu erwartende Gebrauchsspuren hinausgehen oder die Verkehrs- oder Betriebssicherheit entfallen lassen? Würde ein Gebrauchtwagenkäufer am Gebrauchtwagenmarkt aufgrund dieser Mängel einen Kaufpreisnachlass durchsetzen könne, und wenn ja, in welcher Höhe (netto)?“

3. Tag der Rückgabe

Nachdem Sie obig beschriebene Punkte beachtet haben, geben Sie das Fahrzeug - am besten persönlich - zum vereinbarten Termin ab. Hierbei sollten Sie sich durch einen Zeugen begleiten lassen. Auch an der Erstellung des Zustandsberichts sollte Sie am besten mit dem Zeugen teilnehmen. Gehen Sie die beanstandeten Punkte mit dem Prüfer durch. Fertigen Sie selbst Foto- & Videomaterial an.

Der Leasinggeber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein über die normale Abnutzung hinausgehender Schaden vorliegt. Den Darlegungen muss sich entnehmen lassen, welchen vertragsgemäßen Sollzustand das Fahrzeug am regulären Vertragsende habe aufweisen sollen, und dass die für die Wertminderung in Ansatz gebrachten Mängel nicht auf normalem Verschleiß, sondern übermäßiger Abnutzung beruhen.

Wichtig: 

  • Sie sind nicht verpflichtet den Zustandsbericht / das Gutachten zu unterzeichnen!
  • Vor Ort sollten Sie auf keinen Fall ein Schuldanerkenntnis oder sonstige Zugeständnisse, dass Sie mit den ermittelten Minderwerten / Schäden einverstanden sind, erteilen! Auch hierzu sind Sie nicht verpflichtet!
  • Lassen Sie sich den vollständigen Zustandsbericht inkl. Farbfotos aushändigen!
  • Ferner sollten Sie noch klären, wer und wann das Leasingfahrzeug abgemeldet wird!

4. Nach der Rückgabe

Nun können Sie den Zustandsbericht / das Gutachten in aller Ruhe und ohne Druck prüfen. Wenn Sie der Ansicht sind, dass dort Fehler enthalten sind oder unberechtigt Forderungen erhoben werden, so können Sie dies monieren und nachverhandeln oder die Forderungen als unberechtigt zurückweisen.

5. Nichteinigung

Wenn Sie mit den Nachforderungen durch den Leasinggeber nicht einverstanden sind, so wird der Leasinggeber in der Regel eine nochmalige Begutachtung des Fahrzeugs vornehmen lassen. Hierbei sollten Sie unbedingt auf einen neutralen Gurtachter bestehen. Am besten schlagen Sie der Leasinggesellschaft selbst einen Gutachter vor.

 

Sollten Sie dennoch vor, bei und / oder nach Rückgabe Ihres Leasingfahrzeuges Probleme mit der Rückgabe oder der Abrechnung der Leasinggesellschaft haben so können Sie sich gerne an mich wenden.

Als Rechtsanwalt und Finanzierungs- u. Leasingwirt (Dipl. VWA Freiburg) vertrete ich seit Jahren Leasingnehmer / Leasingfirmen und Autohäuser im Bereich des KFZ-Leasing.

Für Details besuchen Sie bitte meine Internetseite: www.Leasingkontrolle.de



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