Körperverletzung, §§ 223 ff. StGB

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Einfache Körperverletzung, § 223 Abs. 1 StGB


Voraussetzungen

Wird ein anderer Mensch körperlich misshandelt, oder in seiner Gesundheit geschädigt, so kommt eine Strafbarkeit nach § 223 Abs. 1 StGB in Form der einfachen Körperverletzung in Betracht.

Unter einer körperlichen Misshandlung versteht man jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Als Beispiel für eine körperliche Misshandlung sei hier das Zufügen von Beulen ,Prellungen oder Wunden; das Abschneiden von Haaren; die Infektion mit einer ansteckenden Krankheit; oder die Einbuße von Körperteilen (z. B. der Verlust von Zähnen) angeführt.

Dabei ist zu beachten, dass die Strafbarkeit des Täters grundsätzlich nicht von einem Schmerzempfinden des Opfers abhängig ist. Indes erfasst der Tatbestand „unerhebliche“ Bagatellfälle – wie kleinere Hautverletzungen in Form von Rötungen, Stichen oder leichten Verbrennungen – nicht.

Auch psychische Beeinträchtigungen können eine körperliche Misshandlung darstellen und sich als Gesundheitsschädigung auswirken. Erforderlich ist indes, dass diese sich auch körperlich darstellen, also beispielsweise zu Magen- oder Kopfschmerzen, Übelkeit oder Zittern führen. Auch hier gilt aber die oben bezeichneteErheblichkeitsschwelle; bloße Befindlichkeitsstörungen sind nicht strafbewährt.

Als Gesundheitsschädigung gilt das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen – vom normalen Funktionieren des Körpers abweichenden – Zustandes, auch wenn er nur vorübergehend und nicht schwerwiegend ist. Oftmals ist die Erforderlichkeit einer ärztlichen Behandlung Anhaltspunkt für eine vorliegende Gesundheitsschädigung. So löst z. B. das Herbeiführen von Frakturen, Infektionen, Hämatomen und Vergiftungen regelmäßig eine Strafbarkeit aus.

Unter diese Tatmodalität fallen ferner auch Fälle, in denen das Opfer durch eine Betäubung oder Verursachung von Rauschzuständen eine Beeinträchtigung seiner normalen Körperfunktionen erleidet. Auch in solchen Fällen ist aber eine erhebliche Beeinträchtigung der Körperfunktionen erforderlich. So sind Fälle, in denen nur ein leichter Rausch verursacht wird, von solchen zu unterscheiden, bei welchen ein stark suchterzeugendes Mittel verabreicht wird.

Auch ärztliche Behandlungsmaßnahmen erfüllen den objektiven Tatbestand einer Körperverletzung. Allerdings sind diese in der Regel durch Einwilligung oder Notstand gerechtfertigt.

Im Gegensatz zur fahrlässigen Tatbegehung nach § 229 StGB muss der Täter vorsätzlich, also wissentlich und willentlich gehandelt haben. Allerdings ist auch der Versuch gemäß § 223 Abs. 2 StGB strafbar.

Straferwartung

Das Strafmaß einer einfachen Körperverletzung liegt bei einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Alternativ kann auch eine Geldstrafte bei leichten Verletzungen und einer Erstbegehung in Betracht kommen. In der Praxis ist die genaue Bestrafung jedoch von vielen unterschiedlichen Faktoren abhängig. Maßgeblich ist beispielsweise, ob der Täter bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist, oder welche Umstände zu der Tathandlung geführt haben. 

Die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB und eine aufgrund von Fahrlässigkeit begangene Körperverletzung nach § 229 StGB werden nur auf Antrag verfolgt, sofern! nicht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Es handelt sich somit um ein relatives Antragsdelikt.Ferner verweist die StA den Anzeigeerstatter in leichten Fällen auch auf den Privatklageweg und stellt somit das Ermittlungsverfahren ein. 


Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB

Die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB ist ein Qualifikationstatbestand der einfachen Körperverletzung und ist gekennzeichnet durch die besondere Gefährlichkeit der Begehungsweise. 

Begehungsweisen

Eine der besonders gefährlichen Begehungsweisen benennt der § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Form des Beibringens von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen.

Unter Gift ist dabei jede organische oder anorganische Substanz zu verstehen, die unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung nach ihrer Art und der vom Täter eingesetzten Menge im konkreten Fall geeignet ist, ernsthafte gesundheitliche Schäden zu verursachen. Dabei ist unerheblich, ob es sich bei dem Gift um Substanzen des täglichen Bedarfs handelt. Maßgeblich ist allein die konkrete Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Schädigung. So kann auch ein stark versalzener Pudding durch die Gefahr der Vergiftung ein geeignetes Tatmittel sein. 

Ferner ist auch die Verwendung gesundheitsschädlicher Stoffe strafbewährt. Dies sind Stoffe, die auf mechanischem oder thermischem Wege wirken. Anführen kann man hier beispielsweise zerbrochenes Glas, Metallsplitter oder heiße Flüssigkeiten. Aber auch Bakterien, Viren oder sonstige Krankheitserreger können darunterfallen. 

Der § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB umfasst ferner die Tatbegehung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs. Ein gefährliches Werkzeug ist nach der ständigen Rechtsprechung jeder körperliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall dazu geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen. Es kann sich dabei nur um bewegliche Gegenstände handeln. Als Beispiele können hier Knüppel, Steine, aufgehetzte Hunde, aber auch alltägliche Gegenstände wie Flaschen, Bleistifte und Krawatten angeführt werden.

Der Waffenbegriff umfasst letztlich nur Waffen im technischen Sinn, also solche Werkzeuge, die nach ihrer generellen Zweckbestimmung Angriffs- oder Verteidigungsmittel gegen den Menschen sind und nach ihrem Zustand zum Tatzeitpunkt geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (Schusswaffe, Gaspistole, Schlagring).

Zudem umfasst die gefährliche Körperverletzung auch hinterlistige Überfälle, § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Ein Überfall ist ein überraschender oder unerwarteter Angriff auf einen Ahnungslosen. Das Opfer darf also zum Zeitpunkt der Handlung nicht mit einem Angriff auf sein Leben oder einem erheblichen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit rechnen. Die Hinterlist setzt voraus, dass der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechnenden Weise vorgeht, um die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren. 

Eine Körperverletzung i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB wird gemeinschaftlich begangen, wenn zwei oder mehrere Personen in gefahrerhöhenderArt und Weise bewusst am Tatort zusammenwirken.

Eine das Leben gefährdende Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB liegt vor, wenn eine Verletzungshandlung den konkreten Umständen nach objektiv geeignet war, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen. Es genügt, wenn die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls dazu generell geeignet ist, wobei es nur auf die Gefährlichkeit der Behandlung, nicht auf diejenige der eingetretenen Verletzung ankommt. Die Gefahr muss sich demnach nicht realisiert haben.

Straferwartung

Die gefährliche Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe bestraft. Diese kann jedoch bei positiver Sozialprognose auch zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Strafrahmen sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vor. Es kommt bei der Beurteilung maßgeblich auf die Schwere der Verletzungen und weiterer Tatfolgen an.


Schwere Körperverletzung, § 226 StGB 

Voraussetzungen

Eine schwere Körperverletzung nach § 226 StGB liegt vor, wenn durch ein Körperverletzungsdelikt bestimmte dauerhafte Folgen für das Opfer verursacht werden. 

Dabei umfasst der Tatbestand die Aufhebung besonders wichtiger Sinnes- und Körperfunktionen (Nr. 1), den Verlust oder die dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Gliedes des Körpers (Nr. 2) und die dauernde Entstellung in erheblicher Weise (Nr. 3). 

Der Eintritt der schweren Folge muss nicht vom Täter beabsichtigt worden sein, es reicht vielmehr schon die fahrlässige Verursachung.

Straferwartung

Als Verbrechen wird die schwere Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und bis zu zehn Jahren sanktioniert. Diese kann jedoch bei einem Ersttäter mit positiver Sozialprognose durchaus noch zur Bewährung ausgesetzt werden. Handelt der Täter hingegen auch hinsichtlich der schweren Folge absichtlich oder wissentlich, so liegt die Mindeststrafe bei drei Jahren Freiheitsstrafe

Aus diesem Grund kann diese auch nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Auch hier ist die genaue Bestrafung jedoch von vielen unterschiedlichen Faktoren abhängig. Maßgeblich ist beispielsweise, ob der Täter bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist, oder welche Umstände zu der Tathandlung geführt haben. 

Liegt nur ein minder schwerer Fall vor, so liegt dessen Strafandrohung zwischen sechs Monaten und fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Pflichtverteidigung

Da es sich bei der schweren Körperverletzung um ein Verbrechen handelt, haben Sie das Recht, sich einen Pflichtverteidiger zu wählen, den das Gericht Ihnen sodann beiordnet. Sie sollten demzufolge keinesfalls warten, bis das Gericht Ihnen irgendeinen Verteidiger beiordnet, vielmehr sollten Sie sich immer bemühen, den für Sie "passenden" Rechtsanwalt selbst zu findenund auszuwählen, denn Sie sollten sowohl im Hinblick auf die Verteidigungsstrategie als auch im Hinblick auf menschliche Gesichtspunkte gut mit Ihrem Strafverteidiger harmonieren.


Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB

Das Gesetz normiert: Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist demzufolge die Verwirklichung einer Körperverletzung, durch die der Tod der verletzten Person verursacht wurde. Der Täter muss den Todeseintritt nicht vorsätzlich herbeigeführt haben, vielmehr reicht eine fahrlässige Verursachung aus. Zwischen der Körperverletzung und dem Todeseintritt muss ein Gefahrverwirklichungszusammenhang bestehen. Da es sich bei diesem Zusammenhang um einen Begriff handelt, der hinsichtlich seiner Beurteilung äußerste Präzision verlangt, sollten Sie in solchen Fällen, einen auf das Strafrecht spezialisierten Anwalt zu Rate ziehen. 

Straferwartung 

Dieses Körperverletzungsdelikt hat eine Strafandrohung von mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe. Folglich wäre die Freiheitsstrafe nicht mehr bewährungsfähig. 

Handelt es sich hingegen um einen minder schweren Fall, so ist eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung, trotz des Verbrechenscharakters, möglich. 

Pflichtverteidigung

Da es sich bei der Körperverletzung mit Todesfolge um ein Verbrechen handelt, haben Sie das Recht, sich einen Pflichtverteidiger zu wählen, den das Gericht Ihnen sodann beiordnet. Sie sollten sich vielmehr immer bemühen, den für Sie "passenden" Rechtsanwalt selbst zu findenund auszuwählen, denn Sie sollten sowohl im Hinblick auf die Verteidigungsstrategie als auch im Hinblick auf menschliche Gesichtspunkte gut mit Ihrem Strafverteidiger harmonieren. 

Geht Ihnen eine polizeiliche Vorladung in Bezug auf ein Körperverletzungsdelikt zur Vernehmung zu, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie einen auf Strafrecht spezialisierten Anwalt. Es ist wichtig von Anfang an eine klare Verteidigungsstrategie zu entwickeln, um für Sie das best mögliche Ergebnis zu erzielen. 



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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