Körperverletzung im Straßenverkehr/fahrlässige Körperverletzung

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Es ist schon ärgerlich genug, einen Unfall zu verursachen oder daran beteiligt zu sein. Doch dafür gibt es ja die Versicherungen, die regeln das schon untereinander – im schlimmsten Fall wird man in den Beiträgen höher gestuft. Vielleicht kommen noch ein Bußgeld und ein Pünktchen. Aber sobald ein Unfallbeteiligter – und sei es auch nur der Beifahrer – verletzt worden ist oder dieses nur behauptet, wird ein Strafverfahren eingeleitet. Man erhält eine Beschuldigtenanhörung oder eine Vorladung mit dem Vorwurf „fahrlässige Körperverletzung in Verbindung mit einem Verkehrsunfall“.

Wie ist damit umzugehen?

Je nach Verschulden und Art der Verletzungen kommt hier meistens eine kleine Geldstrafe und (selten) ein Fahrverbot heraus – in vielen Fällen wird das Verfahren nach Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Wenn seitens des Verletzten kein Strafantrag gestellt wird und die Verletzungen nicht gravierend sind, wird die Akte zur Bußgeldstelle gegeben, die dann – je nachdem – ein Verwarngeld oder ein Bußgeld mit einem Pünktchen verhängt – aber der Ausgang hat meistens auch Einfluss auf die Schadensregulierung. Somit hängt die Durchsetzung der eigenen und die Abwehr der fremden Schadensersatzansprüche von dem Ausgang des Straf- bzw. Bußgeldverfahrens ab.

Natürlich kann man sich zu den Vorwürfen schriftlich äußern oder zur Vernehmung gehen. Allerdings können dortige Angaben, die ohne Kenntnis des Akteninhalts gemacht werden, nicht nur Konsequenzen für das Straf- oder ein anschließendes Bußgeldverfahren, sondern auch und insbesondere auf die Schadensregulierung haben. Daher ist es sinnvoll, direkt nach dem Unfall, bei dem eine Person verletzt worden ist, einen auf das Verkehrsstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt (Fachanwalt für Strafrecht und/oder für Verkehrsrecht) zurate zu ziehen. Dieser kann bereits frühzeitig Informationen beschaffen, die ein schnelles Handeln ermöglichen, welches sich positiv auf das Strafverfahren und die Schadensabwicklung auswirken sollte. Die Kosten werden normalerweise von der Rechtsschutzversicherung übernommen.


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