Kokain im Betäubungsmittelstrafrecht

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Kokain im Betäubungsmittelstrafrecht

Kokain – Wann kommt eine Einstellung des Verfahrens in Betracht?

Erlangen Sie Kenntnis darüber, dass gegen Sie wegen Umgangs mit Kokain ermittelt wird, sollte der Gang zum Rechtsanwalt obligatorisch sein. Nicht nur, dass das Betäubungsmittelstrafrecht mit seinen vielfältigen Termini ohnehin schwer zu durchschauen ist. Gerade beim Umgang mit Kokain kennen die deutschen Strafverfolgungsbehörden keinen Spaß. In diesem Rechtstipp möchte ich Ihnen einen Einblick darüber geben, wie Sie sich im Umgang mit Kokain strafbar machen können. Interessant sind dabei die Definitionen der verschiedenen Mengenbegriffe und in welchen Fällen eine Einstellung möglich ist.

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Kokain als Betäubungsmittel

Grundlage einer Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz ist der Umgang mit Stoffen, die in den Anlagen zum Gesetz enthalten sind. Insgesamt gibt es drei Anlagen:    

  • Anlage I nennt die nicht verkehrsfähigen Stoffe. Dies sind gesundheitsschädliche Stoffe, die für medizinische Zwecke ungeeignet sind oder deren therapeutischer Wert in keinem Verhältnis zu der Schädlichkeit stehen würde. Nach §13 BtMG dürfen diese Stoffe nicht abgegeben oder verschrieben werden.

  • Anlage II nennt verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Stoffe. Diese können der Pharmaindustrie zwar als Grundstoffe dienen, dürfen jedoch gleich     der Stoffe aus Anlage I nicht verschrieben werden.

  • Anlage III enthält letztlich verkehrsfähige und verschreibungsfähige Stoffe. Die Verwendung ist im Rahmen einer ärztlichen Behandlung möglich.

Gemein haben alle Betäubungsmittel der drei Anlagen, dass sie ohne Verschreibung nicht verwendet werden dürfen. Sie sind daher alle taugliche Tatobjekte der Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes.

Kokain wird aus der Cocapflanze gewonnen und in der Regel als Hydrochlorid in weißer, kristalliner Form (sog. Schnee) geschnupft oder injiziert. Kokain ist ein verkehrsfähiges und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel der Anlage III. Nur die psychoaktiv nicht wirksame Abwandlung, das sogenannte D-Cocain, findet sich in der Anlage II. Ein bekanntes Kokainprodukt ist das sogenannte Crack. Es wird durch Rauchen konsumiert und wirkt schneller als Kokain (bereits nach sechs Sekunden). Da die Wirkung von Crack lediglich fünf bis 20 Minuten anhält, ist die Gefahr einer psychischen Abhängigkeit um einiges höher. Crack findet sich in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes.

Strafbarkeit des Umgangs mit Kokain

Durch die Klassifizierung von Kokain als Betäubungsmittel stellen mehrere Normen des Betäubungsmittelgesetzes eine Strafbarkeit her. Ohne eine ärztliche Erlaubnis ist somit der Umgang, also beispielsweise der Besitz, der Erwerb, das Handeltreiben, die Einfuhr, die Abgabe oder das Inverkehrbringen, verboten. § 29 BtMG sieht hierfür eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein solcher liegt wiederum vor, wenn gewerbsmäßig gehandelt wird oder die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet wird. Nach § 29a BtMG droht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, wenn Kokain Personen unter 18 Jahren zur Verfügung gestellt werden oder wenn ein Umgang mit einer nicht geringen Menge vorliegt. Weiterhin ist nach § 30 BtMG eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren möglich, soweit der Handel als Mitglied einer Bande betrieben wird, das Kokain gewerbsmäßig Personen unter 18 Jahren zugänglich gemacht wird, durch den Umgang leichtfertig der Tod einer anderen Person verursacht wird oder nicht geringe Mengen einführt werden. Schließlich droht § 30a BtMG eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren an, soweit der Umgang mit Kokain in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande abläuft, eine Person unter 18 Jahren dazu bestimmt wird, Kokain in den Verkehr zu bringen oder wenn mit Kokain in nicht geringer Menge unter Mitführung einer Waffe Handel getrieben wird.

Mengenangaben speziell in NRW

Soweit zu den klassischen Straftatbeständen des Betäubungsmittelgesetzes. Auffallend sind jedoch die Termini der Mengenangaben. In den Gesetzen ist oft von der geringen Menge und der nicht geringen Menge die Rede. Obwohl diese Angaben erhebliche Auswirkungen sowohl auf den Strafrahmen als auch auf die Frage, ob überhaupt eine Verurteilung in Betracht kommt, haben, findet sich im Gesetz selbst keine Legaldefinition. Ab wann welcher Mengenbereich erreicht ist, muss daher aus der Rechtsprechung abgeleitet werden. Erschwerend kommt hinzu, dass diese in jedem Bundesland verschieden sein kann.

Die geringe Menge entspricht meist bei allen Betäubungsmitteln drei Konsumeinheiten. Ein Problem bei der Droge Kokain ist jedoch, dass die Konsummenge nicht nur aufgrund der jeweiligen Gewöhnung des Konsumenten schwankt, sondern auch nach der Art des Konsums. So ist die Konsummenge beim Rauchen der sogenannten Free Base oder von Crack wesentlich höher als beispielsweise bei der nasalen Aufnahme des Kokainhydrochlorids. Da jedoch das Schnupfen des Hydrochlorids nach wie vor die häufigste Konsumform ist, hat der BGH davon ausgehend den Wirkstoffgehalt einer Konsumeinheit mit 33mg Kokainhydrochlorid bemessen. Gerundet bedeutet das, dass eine geringe Menge bei 0,1g Kokainhydrochlorid vorliegt. Dieser Wert ist für das Vorliegen der geringen Menge maßgeblich, wenn ein Wirkstoffgutachten durchgeführt wurde.

Zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung wird jedoch nicht immer ein Wirkstoffgutachten in Auftrag gegeben. Daher wird oft lediglich vom Bruttogewicht der Kokainzubereitung ausgegangen. Ein weiteres Problem ist nun, herauszufinden, wie viel Wirkstoff in der Zubereitung enthalten ist. Dies kommt auf die Qualität des Kokaingemischs an. Eine Mischung ist bereits qualitativ hoch, wenn sie 40 % Wirkstoff enthält. Nach den Erfahrungswerten der letzten Jahre wird daher angenommen, dass eine Konsumeinheit von 0,1g Kokaingemisch eine geringe Menge an Wirkstoff enthält. Eine geringe Menge Kokain wird nach dem BGH daher bei 0,3 g Kokaingemisch angenommen.

Diese Zahl kann jedoch von Bundesland zu Bundesland schwanken. In NRW ist die Toleranzgrenze höher. Hier wird eine geringe Menge noch bei 0,5 g Kokaingemisch angenommen. Ich betone jedoch nochmals, dass dieser Wert nur erheblich ist, sofern kein Wirkstoffgutachten in Auftrag gegeben wurde.

Die sogenannte nicht geringe Menge liegt bei 150 Konsumeinheiten. Dies entspricht einem Wirkstoffgehalt von 5 g Kokainhydrochlorid. Sie können davon ausgehen, dass bei einer solchen Menge definitiv ein Wirkstoffgutachten durchgeführt werden wird.

Wann ist eine Einstellung möglich?

Zunächst ist zu bemerken, dass es im Rahmen der Verfahrenseinstellung auf zwei Normen hinauslaufen kann. Die erste ist § 29 V BtMG. Dieser überschneidet sich mit den §§ 153, 153a StPO. Die Anwendung dieser beiden Vorschriften ist jedoch aufgrund der generalpräventiven Ausrichtung des Betäubungsmittelstrafrechts meist nicht möglich. An einer Verurteilung besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse. Die Vorschrift ermöglicht dennoch eine Einstellung durch das Gericht, wenn die geringe Menge Kokain zum Eigenbedarf, also um es ausschließlich selber zu konsumieren, besessen oder erworben wurde. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Staatsanwaltschaft gem. § 31a BtMG von der Verfolgung absehen. In NRW kommt die Einstellung des Verfahrens bei einer Menge von 0,5 g Kokainzubereitung in Betracht.

Ermittlungsverfahren wegen Kokain? Ich helfe bundesweit!

Sollten Sie Kenntnis davon erlangt haben, dass gegen Sie aufgrund des Umgangs mit Kokain ermittelt wird, sollten Sie sich umgehend an mich wenden. Ich kann Sie beraten, ob eine Verfahrenseinstellung in Ihrem Fall in Betracht kommt. Wenn sinnvoll, werde ich versuchen, ein Wirkstoffgutachten zu verhindern. Dies kommt in den Fällen in Betracht, in denen Sie Kokain in einer außergewöhnlich guten Qualität erworben haben. Die Rechtsprechung geht ohne Wirkstoffgutachten in dubio pro reo von einer schlechten Qualität der Kokainmischung aus. Dabei soll es auch bleiben. Sie sehen, dass es sinnvoll ist, sich auch bei geringen Mengen an einen erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden. Geht es um Normalmengen oder um nicht geringe Mengen, ist eine rechtliche Vertretung ohnehin kaum zu umgehen. Es drohen nicht nur hohe Strafen, sondern auch Untersuchungshaft, Hausdurchsuchungen und nicht zuletzt soziale Stigmatisierungen. Ich werde Sie über das gesamte Verfahren begleiten und auf eine positive Erledigung hinwirken.

Beachten Sie auch den Artikel zum Thema in meinem Rechtsblog: Strafanzeige wegen Kokain. Sollten Sie noch weitere Fragen haben, können Sie mir diese einfach per WhatsApp stellen.

Foto(s): Lizenzfrei

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