Komparsenverträge - Was gilt es zu beachten?

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Wer einen professionellen Film produzieren möchte, kommt nicht darum herum, mit den Darstellern und der Crew Verträge abzuschließen. Und das gilt nicht nur für die Hauptdarsteller, sondern gilt auch für jeden, der nur kurz im Bild zu sehen ist. Auch bei diesen sog. Komparsen sollte man nicht vergessen, auch mit diesen – möglichst schriftliche – Verträge zu schließen

1. Was gehört rein?

Bei einem solchen Komparsenvertrag handelt es sich im Prinzip um eine besondere Art des Arbeitsvertrags, den der Produzent des Films mit dem Komparsen abschließt. Kommt es hier später mal zu Streitigkeiten, wird man sich daher ggf. vor den Arbeitsgerichten wiedersehen. 

Damit es erst gar nicht zu Streitigkeiten kommt, sollte man im Vertrag möglichst genau festhalten, was der Komparse überhaupt zu tun hat. Dass hierbei der Film, um den es geht, genannt werden sollte, dürfte sich fast von selbst verstehen. Es sollte aber auch weitere Details zu den Dreharbeiten, bei denen der Komparse mitwirken soll, etwa deren voraussichtliche Dauer, Beginn und Ende und die Örtlichkeiten geregelt werden. 

Auch wenn vor den Dreharbeiten Tätigkeiten des Komparsen, etwa bei Proben für Kostüme/Make-up und/oder vor laufender Kamera vonnöten sind, sollte dies entsprechend geregelt werden. Zudem sollte man daran denken, dass der Komparse ggf. auch nach den Dreharbeiten zur Verfügung stehen sollte, etwa wenn die Szene nochmal gedreht werden muss oder wenn etwa gemeinsame Auftritte des Filmensembles geplant sind. 

2.     Besonderheiten der Rolle

Auch wenn die Rolle besondere Vorbereitungen des Komparsen erfordern, sollte dies vertraglich vereinbart werden. Dies empfiehlt sich etwa für die Verpflichtung, Text zu lernen; aber auch für das äußerliche Auftreten des Komparsen, etwa wenn die Rolle eine bestimmte Frisur oder einen (bzw. keinen) Bart erfordert. Je detaillierter man all diese Umstände regelt und alle Beteiligten damit wissen, woran sie sind, desto reibungsloser verlaufen dann erfahrungsgemäß auch die Dreharbeiten.

3.     Vergütung für Komparsen

Auch wenn mancher Komparsen durchaus auch aus Liebhaberei und unentgeltlich in einem Film mitspielen würde, ist doch in aller Regel eine Vergütung zu vereinbaren. Hier empfiehlt es sich, zumeist eine Vergütung entsprechend des Aufwandes, etwa bemessen nach Drehtagen zu vereinbaren. Auch sollte klar geregelt sein, ob und welche Auslagen der Komparsen, etwa für An- und Abreise, Übernachtung- und Verpflegungskosten ersetzt verlangen kann. Aber auch die Vereinbarung einer Pauschale, mit der alles abgegolten wird, ist grundsätzlich in Ordnung. 

4.     Rechte einräumen lassen

Der Produzent darf auch nicht vergessen, sich im Vertrag umfassende und unwiderrufliche Verwertung- und Nutzungsrechte von Komparsen einräumen lässt. Auch wenn es sich „nur“ um einen Komparsen handelt, sollte man sich auch das Recht zur Bearbeitung und Vermarkung der Filmaufnahme einräumen lassen. Kaum etwas wäre schließlich ärgerlicher, als dass man einen Film nicht wie geplant veröffentlichen und vermarkten kann, nur weil ein Komparsen nachträglich auf seinen Persönlichkeits- und Bildrechten besteht. 

Über die Kanzlei Mutschke

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine Kanzlei für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht und berät anspruchsvolle Mandanten auch im Bereich des Medienrechts. Die Kanzlei ist deutschlandweit sowie international tätig und unterhält Büros in Düsseldorf und Bielefeld.



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