Konkurrenz abmahnen? Abmahnung gegenüber einem Mitbewerber

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Häufig werden wir gefragt, ob wir empfehlen, einen Konkurrenten abzumahnen. Hintergrund dieser Frage ist meistens die Feststellung, dass ein Mitbewerber gegen Wettbewerbsrecht verstoßen haben könnte. Gerade im Onlinehandelt passiert dies täglich und tausendfach.

Grundsätzlich gilt: Liegt ein Wettbewerbsverhältnis und Wettbewerbsverstoß vor, kann jeder Wettbewerber einen Rechtsanwalt mit einer Abmahnung beauftragen. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass die Kosten der Abmahnung vom wettbewerbswidrig handelnden Konkurrenten getragen werden müssen.

Wir raten insbesondere dann dazu, die Möglichkeit einer Abmahnung der Konkurrenz in Betracht zu ziehen, wenn das wettbewerbswidrige Handeln dem Konkurrenten einen wirtschaftlichen Vorteil bringt, der mit unlauteren Methoden erzielt wurde.

Unsere Kanzlei bearbeitet täglich wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aus sämtlichen Bereichen des Wettbewerbsrechts. Wir bieten Ihnen in diesem Bereich eine hohe Spezialisierung.

Wir kennen dabei beide Seiten: So sind wir in den letzten Jahren in weit über 1000 wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen beauftragt worden.

Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihr Konkurrent tatsächlich wettbewerbswidrig handelt, so nutzen Sie einfach unsere kostenlose Ersteinschätzung via E-Mail – Wir klären Sie umgehend über Ihre Möglichkeiten auf, ohne dass Ihnen Kosten entstehen. Sie können danach entscheiden, ob Sie uns beauftragen wollen.

Wann kann ich meine Konkurrenten / Mitbewerber abmahnen lassen?

Sie wollen Ihre Konkurrenz abmahnen, sind sich aber nicht sicher, ob dies im konkreten Fall möglich ist? Wir empfehlen zunächst, einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit einer ersten Einschätzung zu beauftragen.

Unsere Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz bieten dies kostenlos via E-Mail oder Telefon an. Dabei wird in einer ersten Einschätzung geprüft, ob tatsächlich ein Wettbewerbsverhältnis gegeben ist und ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegen könnte. Ist dies der Fall, klären wir Sie über Ihre Möglichkeiten und Risiken auf. Sie können dann entscheiden, ob Sie gegen den Mitbewerber im Rahmen einer Abmahnung vorgehen wollen.

Wann liegt ein Wettbewerbsverhältnis vor?

Ein Wettbewerbsverhältnis liegt gegenüber jedem Konkurrenten vor, der gleiche oder gleichartige Leistungen auf demselben Markt vertreibt. Es werden dabei von der Rechtsprechung äußert großzügige Maßstäbe angelegt.

Es ist beispielsweise weder eine Branchegleichheit (z. B. im Sinne identischer Produkte) noch sind gleiche Wirtschaftsstufen (z. B. Einzelhändler vs. Großhändler) erforderlich.

Im Internet- und Versandhandel bestehen beispielsweise automatisch deutschlandweit wettbewerbsrechtliche Berührungspunkte.

Wann liegt ein Wettbewerbsverstoß vor?

Ein Wettbewerbsverstoß liegt vor, wenn gegen Normen des UWG verstoßen wird. Dies können sein:

  • Verstöße durch irreführende Angaben,
  • Nachahmung der Produkte der Konkurrenz,
  • Behinderungen des Wettbewerbs

In unserer täglichen Praxis betreffen die meisten Abmahnungen allerdings Verstöße gegen Vorschriften, welche das Marktverhalten regeln. Dies ist ebenfalls über § 3a UWG wettbewerbsrechtlich relevant.

Marktverhaltensregeln finden sich z. B. in folgenden Bereichen:

  • Regelungen in AGB, Widerrufsbelehrung und Impressum im Onlinehandel
  • Werbung mit Preisangaben
  • Tabakerzeugnisse
  • Lebensmittel
  • Kosmetikprodukte
  • Gesundheitsbereich
  • Berufsordnungen
  • Kennzeichenvorschriften
  • Glücksspiel

Macht es Sinn, eine Muster-Abmahnung zu verwenden und selbst eine Abmahnung auszusprechen?

Natürlich empfehlen Anwälte immer, einen Anwalt zu beauftragen. Bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist dies aber auch sinnvoll.

Entscheidend ist zunächst, dass ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz vor Ausspruch der Abmahnung prüft, ob wirklich ein Wettbewerbsverstoß im Sinne des Wettbewerbsrechts gegeben ist. Angesichts der umfangreichen Rechtsprechung und Gesetzeslage können ein Laie und/oder ein fachfremder Rechtsanwalt aus unserer Sicht keine vollständige Prüfung leisten.

Die Abmahnung eines Konkurrenten darf dabei nicht fahrlässig erfolgen. Es besteht mit Ausspruch der Abmahnung das Risiko, dass die Abmahnung kostenpflichtig zurückgewiesen wird und/oder negative Feststellungsklage durch den Konkurrenten erhoben wird. Dies führt zu erheblichen Kosten beim Abmahner.

Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz prüft zudem (und zwar bevor eine Abmahnung ausgesprochen wird), ob der Auftraggeber selbst gefährdet ist, wiederrum von seinem Konkurrenten eine Gegenabmahnung zu erhalten. Eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht sollte daher weder selbst noch durch einen fachfremden Rechtsanwalt, sondern immer durch einen Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz ausgesprochen werden.

Kann ich einen Wettbewerbsverstoß bei einer Behörde melden oder Strafanzeige erstatten?

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können grundsätzlich nicht Gegenstand einer Strafanzeige sein. In wenigen Fällen stellt die Verletzung einer Norm, welche z. B. dem Gesundheitsschutz dient, auch einen Verstoß gegen eine wettbewerbsrechtlich relevante Marktverhaltensregel dar. In diesen Fällen können Strafanzeigen parallel zur Abmahnung gestellt werden. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass eine Strafanzeige aufgrund der lang andauernden Ermittlungsverfahren niemals zu einem schnellen Ergebnis führt. Droht ein wirtschaftlicher Schaden, hilft nur ein wettbewerbsrechtliches Vorgehen.

Was kann ich von meinem Konkurrenten verlangen und wer trägt die Kosten?

Besteht ein Wettbewerbsverhältnis und Wettbewerbsverstoß, kann der Abmahnende von seiner Konkurrenz und Mitbewerber Folgendes verlangen:

  1. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung – bei Verstoß muss eine Vertragsstrafe an den Abmahnenden gezahlt werden
  2. Ausgleich der Anwaltskosten, sodass dem Abmahnenden keine Kosten entstehen
  3. Schadenersatz, wenn die Wettbewerbshandlung zu einem Schaden bei Mitbewerber geführt hat.

Ist die Abmahnung berechtigt, weil ein Wettbewerbsverstoß und ein Wettbewerbsverhältnis vorliegen, muss der Konkurrent die Kosten des Rechtsanwalts tragen.

Wettbewerbsrecht – Unsere Leistungen:

Dr. Wallscheid & Drouven Rechtsanwälte – Fachkanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht. Sie wollen eine Abmahnung gegen Ihre Konkurrenz aussprechen? Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und übersenden Sie uns Ihre Anfrage per Mail oder nutzen Sie unser Direkthilfe-Formular unter http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/

Rechtsanwalt Dr. Wallscheid, LL.M. ist ein erfahrener Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und auf die Bearbeitung von Abmahnungen im Wettbewerbsrecht spezialisiert.


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