Konkurrierende Unterhaltsanspruche aus alter und neuer Ehe

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OLG Oldenburg, Urteil v. 26.9.2006 – 12 UF 74/06 – §§ 1582 I, 313, 812 BGB

1. Konkurriert ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach langjähriger Ehe (mehr als 23 Jahre) mit dem Anspruch des kinderbetreuenden Ehegatten in einer neuen Ehe, ist es zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Ergebnisses geboten, § 1582 I BGB in der Weise auszulegen, dass es sich um keine Ehe von „langer Dauer“ handelt und beide Ansprüche gleichrangig sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Aufstockungsunterhalt lediglich dazu dient, dem geschiedenen Ehegatten einen die eigene, eheunabhängige Lebensstellung übersteigenden Lebensstandard zu sichern.


2. Alle nach der Ehescheidung entstandenen gleichrangigen Ansprüche wirken sich beim nachehelichen Unterhalt bedarfsmindernd aus.
FamRZ 2006, S. 1842

Rechtsanwalt Simon-Peter Heinzel

Kanzlei Dr. Braune, Heinzel und Kollegen


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