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Kosten der Eheschließung mit ausländischem Staatsbürger sind keine außergewöhnliche Belastung

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Nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.08.2012, Aktenzeichen: 7 K 7030/11, sind die Kosten einer Eheschließung auch dann nicht steuerlich als außergewöhnliche Belastung nach §§ 33ff EStG zu sehen, wenn sie aufgrund der ausländischen Staatsbürgerschaft des Ehepartners besonders hoch sind.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin einen kanadischen Staatsbürger geheiratet. Neben den üblichen Kosten einer Hochzeit fielen dabei auch u.a. besondere Verwaltungsgebühren und Aufwendungen für Dolmetscherleistungen an. Des Weiteren hatte die Klägerin die Flugkosten des Bräutigams nach Deutschland übernommen. Diese Aufwendungen sind nach Auffassung der Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zum einen nicht als außergewöhnlich anzusehen, weil eine Eheschließung, auch mit einem ausländischen Staatsbürger, ein häufig vorkommender Vorfall ist.

Weiterhin seien die Aufwendungen auch nicht zwangsläufig entstanden, weil die Klägerin nicht gezwungen gewesen sei, ihren Partner zu heiraten. Selbst wenn die Ehe im Allgemeinen eine anerkannte und förderungswürdige Institution sei und die Klägerin in ihrem besonderen Fall möglicherweise wegen der erleichterten Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis in Kanada ein besonders Interesse an der Eheschließung gehabt haben mag, so gebe es gleichwohl nach Ansicht des Gerichts keinen Anspruch auf eine unbegrenzte Subventionierung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Eingehen einer Ehe.


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